Quelle: |
Finanzgericht Hamburg |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 20.09.2004 |
Aktenzeichen: | II 3/02 |
Schlagzeile: |
Umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Leistungen auf dem Gebiet der Werbung und von durchlaufenden Posten
Schlagworte: |
Durchlaufender Posten, Umsatzsteuer, Werbung
Wichtig für: |
Gewerbetreibende
Kurzkommentar: |
Zu den Leistungen auf dem Gebiet der Werbung i.S.v. § 3a Abs. 4 Nr. 2 zählen alle Vorgänge, die mit Worten, Schriften, Bildern oder anderen Mitteln zur Übermittlung einer Werbebotschaft beitragen bzw. mit ihr untrennbar verbunden sind. Hierzu gehört auch die Beschaffung und Herstellung der Werbeträger ebenso wie deren kostenlose Verteilung an die Verbraucher.
§ 10 Abs. 1 S. 5 UStG ist in Anwendung von Art. 11 Teil A Abs. 3 Buchst. c der Richtlinie 77/388/EWG vom 07.05.1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern einschränkend auszulegen. Voraussetzung für die Anerkennung eines durchlaufenden Postens ist, dass der Unternehmer in seiner Buchführung die Beträge als durchlaufenden Posten behandelt.
Das Urteil des Finanzgerichts ist rechtskräftig.