Quelle: |
Finanzgericht Düsseldorf |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 26.02.2004 |
Aktenzeichen: | 15 K 5245/03 Kg |
Schlagzeile: |
Rückforderung von Kindergeld bei Weiterleitung an den Berechtigten
Schlagworte: |
Festsetzungsfrist, Hemmung der Verjährung, Kindergeld, Verjährung, Weiterleitung
Wichtig für: |
Familien
Kurzkommentar: |
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen III R 80/04 sind beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfragen anhängig (Aufnahme in die Datenbank am 18.2.2005):
Kindergeldrückforderung wegen Wegfall der Haushaltszugehörigkeit ("Weiterleitung"): Fällt die besondere Mitwirkungspflicht nach § 68 Abs. 1 EStG unter die "Anzeigen" i.S. des § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO 1977?
-- Zulassung durch BFH --
Rechtsmittelführer: Verwaltung
AO § 170 Abs 2 Nr 1; EStG § 68 Abs 1; EStG § 64
Vorgehend: Finanzgericht Düsseldorf, Entscheidung vom 26.2.2004 (15 K 5245/03 Kg)
Aktuelle Ergänzung: Das Verfahren ist erledigt durch das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 18.05.2006, Aktenzeichen III R 80/04 (unbegründet). Die Leitsätze lauten:
Die Mitteilung über Änderungen in den für das Kindergeld erheblichen Verhältnissen, zu welcher der Kindergeldberechtigte nach § 68 Abs. 1 Satz 1 EStG verpflichtet ist, ist keine "Anzeige" i.S. von § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO 1977, die zu einer Anlaufhemmung der Festsetzungsfrist für den Anspruch auf Kindergeld führt.