Quelle: |
Finanzgericht Hamburg |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 21.09.2004 |
Aktenzeichen: | IV 289/01 |
Schlagzeile: |
Ablehnung der Gewährung von Ausfuhrerstattung für lebende Rinder wegen Überschreiten der maximal zulässigen Transportzeiten und Unterschreiten der festgelegten Ruhezeiten
Schlagworte: |
Ausfuhrerstattung, Rinder, Rückforderung, Tiertransport, Verhältnismäßigkeit, Zoll
Wichtig für: |
Gewerbetreibende
Kurzkommentar: |
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen VII R 69/04 ist beim Bundesfinanzhof die folgende Rechtsfrage anhängig:
Darf trotz eines Verstoßes gegen die gemeinschaftsrechtlich normierten Vorschriften zum Schutz lebender Tiere beim Transport Ausfuhrerstattung gezahlt werden, wenn nicht nachgewiesen werden kann, dass die Nichteinhaltung der Tierschutztransportvorschriften das Wohlbefinden der Tiere beeinträchtigt hat?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Verwaltung
EGV 615/98 Art 5; EGV 615/98 Art 2; EGV 1254/99; EWGV 805/68