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Quelle:

Niedersächsisches Finanzgericht
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 25.11.2004
Aktenzeichen: 11 K 459/03

Schlagzeile:

Finanzamt trägt die Feststellungslast dafür, dass ein Arbeitnehmer einen Firmenwagen auch zu privaten Zwecken benutzt

Schlagworte:

Feststellungslast, Firmenwagen, Privatnutzung

Wichtig für:

Arbeitgeber, Arbeitnehmer

Kurzkommentar:

Ein geldwerter Vorteil ist nur dann zu versteuern, wenn ein Arbeitnehmer einen Firmenwagen auch tatsächlich privat nutzt. Das Finanzamt trägt die Feststellungslast dafür, dass ein Arbeitnehmer einen Firmenwagen auch zu privaten Zwecken benutzt, da es sich bei der Frage des Zuflusses eines geldwerten Vorteils an einen Arbeitnehmer um einen steuerbegründenden Tatbestand handelt.

Von einer privaten Mitbenutzung eines betrieblichen Fahrzeugs kann bei einem ausdrücklich vereinbarten Nutzungsverbot nur dann ohne Weiteres ausgegangen werden, wenn feststeht oder nach den Umständen anzunehmen ist, dass das entsprechende Verbot nach dem übereinstimmenden Willen der Beteiligten nur zum Schein ausgesprochen wurde, der Arbeitgeber tatsächlich also mit der privaten Nutzung einverstanden ist und dies gegenüber dem Arbeitnehmer auch zum Ausdruck gebracht hat.

Das Urteil des Finanzgerichts ist rechtskräftig.

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