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Quelle:

Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 30.06.1994
Aktenzeichen: 3 K 421/00

Schlagzeile:

Steuerliche Konsequenzen bei Verzicht von ausgeschiedenen Genossen auf einen Teil des Auseinandersetzungsguthabens

Schlagworte:

Genossenschaft, Körperschaftsteuer, Verwendbares Eigenkapital, Verzicht

Wichtig für:

Körperschaften

Kurzkommentar:


Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen I R 93/04 sind beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfragen anhängig:
Ist der Verzicht von ausgeschiedenen Genossen auf einen Teil des Auseinandersetzungsguthabens erfolgsneutral zu behandeln und in der Gliederungsrechnung im EK 04 zu erfassen?
-- Zulassung durch BFH --
Rechtsmittelführer: Verwaltung
KStG § 30; EStG § 4 Abs 1

Aktuelle Ergänzung: Das Revisionsverfahren ist erledigt durch Urteil vom 21.12.2005, Aktenzeichen I R 93/04 (unbegründet). Die Leitsätze des BFH-Urteils lauten:
Wurden Landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften (LPG) in eine Genossenschaft umgewandelt und haben frühere LPG-Mitglieder im Jahr 1993 auf einen Teil ihrer gegen die Genossenschaft gerichteten Auseinandersetzungsguthaben (§ 44 LwAnpG) gegen Zahlung des Restbetrags verzichtet, so führt der darin liegende Forderungserlass nicht zu einem steuerpflichtigen Gewinn der Genossenschaft.

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