Quelle: |
Hessisches Finanzgericht |
Art des Dokuments: | Zwischenurteil |
Datum: | 23.09.2004 |
Aktenzeichen: | 4 K 1120/02 |
Schlagzeile: |
Bildung von Rückstellungen für Lohnfortzahlung in der sogenannten Freistellungsphase bei Altersteilzeitarbeitsverhältnissen (Blockmodell)
Schlagworte: |
Altersteilzeit, Blockmodell, Rückstellung
Wichtig für: |
Arbeitgeber
Kurzkommentar: |
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen I R 110/04 sind beim Bundesfinanzhof die folgenden Rechtsfrage anhängig:
1. Sind mit Beginn der Beschäftigungsphase für Altersteilzeitarbeitsverhältnisse (Blockmodell) Rückstellungen wegen ungewisser Verbindlichkeiten zu bilden?
2. Sind diese Rückstellungen um einen eventuell darin enthaltenen Zinsanteil zu mindern (vor Einführung der gesetzlichen Regelung in § 6 Abs. 1 Nr. 3e EStG)?
3. Bemisst sich die Höhe der Rückstellungen nach den in der Freistellungsphase auszuzahlenden Arbeitsentgelten (incl. Aufstockungszahlungen), die durch die Arbeitsleistung in der Beschäftigungsphase sukzessive erwirtschaftet werden?
4. Sind die zunächst berechneten Rückstellungen um "biometrische Faktoren" (z.B. Tod, Invalidität), beispielsweise pauschal um 2 %, zu kürzen?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
KStG § 8 Abs 1; EStG § 5 Abs 1 S 1; EStG § 6 Abs 1 Nr 3; HGB § 249 Abs 1; HGB § 253 Abs 1 S 2