Quelle: |
Finanzgericht Baden-Württemberg |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 02.12.2004 |
Aktenzeichen: | 8 K 385/01 |
Schlagzeile: |
Erhöhung des Hinzurechnungsbetrages gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 AStG a.F. auch bei der Gewerbesteuer
Schlagworte: |
Abziehbare Steuer, Aufstockungsbetrag, Gewerbeertrag, Gewerbesteuer, Nichtanrechnung
Wichtig für: |
Gewerbetreibende
Kurzkommentar: |
Beim Bundesfinanzhof ist unter dem Aktenzeichen I R 4/05 die folgende Rechtsfrage anhängig:
Erhöht die nach § 10 Abs. 1 AStG abziehbare Steuer den Hinzurechnungsbetrag gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 AStG für Zwecke der Gewerbeertragsberechnung, auch wenn eine Anrechnung dieser Steuern auf die Gewerbesteuer nach § 12 Abs. 1 Satz 1 AStG nicht erfolgt?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
AStG § 10 Abs 1; AStG § 12 Abs 1 S 1; AStG § 12 Abs 1 S 2; GewStG § 7
Aktuelle Ergänzung: Das Revisionsverfahren ist erledigt durch Urteil vom 21.12.2005, Aktenzeichen I R 4/05 (unbegründet). Die Leitsätze des BFH-Urteils lauten:
Die in § 12 Abs. 1 Satz 2 AStG a.F. angeordnete Erhöhung des Hinzurechnungsbetrages um die nach § 10 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 AStG a.F. abziehbaren Steuern wirkt sich auch auf die Ermittlung des Gewerbeertrages aus. Dass sich die der Erhöhung zu Grunde liegende Anrechnung der nach § 10 Abs. 1 Satz 1 AStG a.F. abziehbaren Steuer nur auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer bezieht, hindert dieses Ergebnis nicht.