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Quelle:

Finanzgericht Baden-Württemberg
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 02.12.2004
Aktenzeichen: 8 K 385/01

Schlagzeile:

Erhöhung des Hinzurechnungsbetrages gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 AStG a.F. auch bei der Gewerbesteuer

Schlagworte:

Abziehbare Steuer, Aufstockungsbetrag, Gewerbeertrag, Gewerbesteuer, Nichtanrechnung

Wichtig für:

Gewerbetreibende

Kurzkommentar:


Beim Bundesfinanzhof ist unter dem Aktenzeichen I R 4/05 die folgende Rechtsfrage anhängig:
Erhöht die nach § 10 Abs. 1 AStG abziehbare Steuer den Hinzurechnungsbetrag gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 AStG für Zwecke der Gewerbeertragsberechnung, auch wenn eine Anrechnung dieser Steuern auf die Gewerbesteuer nach § 12 Abs. 1 Satz 1 AStG nicht erfolgt?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
AStG § 10 Abs 1; AStG § 12 Abs 1 S 1; AStG § 12 Abs 1 S 2; GewStG § 7

Aktuelle Ergänzung: Das Revisionsverfahren ist erledigt durch Urteil vom 21.12.2005, Aktenzeichen I R 4/05 (unbegründet). Die Leitsätze des BFH-Urteils lauten:
Die in § 12 Abs. 1 Satz 2 AStG a.F. angeordnete Erhöhung des Hinzurechnungsbetrages um die nach § 10 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 AStG a.F. abziehbaren Steuern wirkt sich auch auf die Ermittlung des Gewerbeertrages aus. Dass sich die der Erhöhung zu Grunde liegende Anrechnung der nach § 10 Abs. 1 Satz 1 AStG a.F. abziehbaren Steuer nur auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer bezieht, hindert dieses Ergebnis nicht.

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