Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 04.11.2004 |
Aktenzeichen: | III R 73/03 |
Vorinstanz: |
FG Thüringen |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 11.09.2003 |
Aktenzeichen: | IV 325/01 |
Schlagzeile: |
Keine von der bestandskräftigen Einkommensteuerfestsetzung abweichende Ausübung eines Wahlrechts bei der Eigenheimzulage
Schlagworte: |
Bestandskraft, Bindung, Eigenheimzulage, Einkünfteermittlung, Sonderabschreibung, Wahlrecht
Wichtig für: |
Eigenheimbesitzer
Kurzkommentar: |
1. Die für die Gewährung der Eigenheimzulage maßgebende Einkunftsgrenze ist unabhängig von der bestandskräftig gewordenen Einkommensteuerfestsetzung zu ermitteln.
2. Hat der Anspruchsberechtigte bei der bestandskräftig gewordenen Einkommensteuerveranlagung von einem Wahlrecht Gebrauch gemacht, kann er im Rahmen des Antrags auf Eigenheimzulage sein Wahlrecht nicht abweichend ausüben. Er kann daher keine höheren Sonderabschreibungen in Anspruch nehmen, um die maßgebende Einkunftsgrenze nicht zu überschreiten.
Hinweis: Im Streitfall hatte der Eigenheimbesitzer einen Teilbetrag der Sonderabschreibungen nach § 4 FöGbG in Anspruch genommen.