Quelle: |
Finanzgericht Hamburg |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 08.12.2004 |
Aktenzeichen: | II 510/03 |
Schlagzeile: |
Steuerliche Behandlung eingetragener Lebenspartnerschaften
Schlagworte: |
Lebenspartner, Lebenspartnerschaft, Splitting, Unterhalt, Verfassungsmäßigkeit, Zusammenveranlagung
Wichtig für: |
Eheähnliche Gemeinschaften, Lebenspartner
Kurzkommentar: |
Eingetragene Lebenspartner werden nicht zusammen veranlagt. Die geleisteten Unterhaltsaufwendungen werden nach § 33a Abs. 1 EStG berücksichtigt.
Hinweis: Die gleichlautende Rechtsfrage ist auch unter dem Aktenzeichen III R 12/05 beim Bundesfinanzhof anhängig (Vorinstanz: Niedersächsisches Finanzgericht, Entscheidung vom 17.11.2004, Aktenzeichen 2 K 292/03)
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen III R 11/05 ist beim Bundesfinanzhof die folgende Rechtsfrage anhängig:
Ist das Ehegattensplitting im Wege der verfassungskonformen Auslegung – wegen der durch § 5 LPartG begründeten wechselseitigen Unterhaltsverpflichtung – auf die eingetragene Lebenspartnerschaft anzuwenden?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
EStG § 26; EStG § 26a; EStG § 32a; GG Art 6; LPartG § 5
Aktuelle Ergänzung: Die Verfahren III R 11/05, III R 12/05, III R 13/05 und III R 14/05 sind bis zur Entscheidung des BVerfG im Verfahren 2 BvR 909/06 ausgesetzt.