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Quelle:

Finanzgericht Hamburg
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 08.12.2004
Aktenzeichen: II 510/03

Schlagzeile:

Steuerliche Behandlung eingetragener Lebenspartnerschaften

Schlagworte:

Lebenspartner, Lebenspartnerschaft, Splitting, Unterhalt, Verfassungsmäßigkeit, Zusammenveranlagung

Wichtig für:

Eheähnliche Gemeinschaften, Lebenspartner

Kurzkommentar:

Eingetragene Lebenspartner werden nicht zusammen veranlagt. Die geleisteten Unterhaltsaufwendungen werden nach § 33a Abs. 1 EStG berücksichtigt.

Hinweis: Die gleichlautende Rechtsfrage ist auch unter dem Aktenzeichen III R 12/05 beim Bundesfinanzhof anhängig (Vorinstanz: Niedersächsisches Finanzgericht, Entscheidung vom 17.11.2004, Aktenzeichen 2 K 292/03)

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen III R 11/05 ist beim Bundesfinanzhof die folgende Rechtsfrage anhängig:
Ist das Ehegattensplitting im Wege der verfassungskonformen Auslegung – wegen der durch § 5 LPartG begründeten wechselseitigen Unterhaltsverpflichtung – auf die eingetragene Lebenspartnerschaft anzuwenden?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
EStG § 26; EStG § 26a; EStG § 32a; GG Art 6; LPartG § 5

Aktuelle Ergänzung: Die Verfahren III R 11/05, III R 12/05, III R 13/05 und III R 14/05 sind bis zur Entscheidung des BVerfG im Verfahren 2 BvR 909/06 ausgesetzt.

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