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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 04.11.2004
Aktenzeichen: IV R 26/03

Vorinstanz:

FG Münster
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 09.04.2003
Aktenzeichen: 10 K 1732/01 S

Schlagzeile:

Hauptberuflicher Betreuer unterliegt der Gewerbesteuer

Schlagworte:

Berufsbetreuer, Gewerbebetrieb, Selbständige Arbeit

Wichtig für:

Gewerbetreibende

Kurzkommentar:

Ein berufsmäßiger Betreuer i.S. der §§ 1896 ff. BGB erzielt Einkünfte aus Gewerbebetrieb.

Hintergrund: Wer berufsmäßig die Betreuung für Geschäftsunfähige und Gebrechliche übernimmt, unterliegt mit seinen daraus erzielten Einkünften der Gewerbesteuer. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden. Der Betreuer wird danach im Unterschied etwa zum Testamentsvollstrecker oder Insolvenzverwalter als Gewerbetreibender behandelt.

Im entschiedenen Fall hatte sich ein Diplom-Pädagoge als berufsmäßiger Betreuer im Sinne der §§ 1896 ff. BGB selbstständig gemacht. Ein Betreuer wird vom Vormundschaftsgericht zur Besorgung der Angelegenheiten von körperlich, geistig oder seelisch behinderten Personen bestellt. Die Betreuung bedeutet keine Pflegetätigkeit, sondern die Besorgung von Rechtsangelegenheiten auf Gebieten, die der Betreute nach Auffassung des Vormundschaftsgerichts nicht mehr selbst wahrnehmen kann (z.B. neben Vermögensfragen auch Gesundheitsangelegenheiten, Wohnungsfragen, Bestimmung des Aufenthalts etc.). Der BFH war deshalb der Auffassung, dass ein Betreuer weder freiberuflich nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes - EStG - (etwa ähnlich einem Krankenpfleger) noch als Verwalter fremden Vermögens nach § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG selbstständig tätig wird.

Bei dieser Sachlage kann die Tätigkeit eines Betreuers nur noch als gewerblich beurteilt werden und unterliegt folglich der Gewerbesteuer. Sollte die Gewerbesteuerpflicht vom Gesetzgeber nicht beabsichtigt gewesen sein, müsste eine Ausnahmeregelung für berufsmäßige Betreuer geschaffen werden. Darauf weist der BFH in seinem Urteil ausdrücklich hin.

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