Quelle: |
Finanzgericht München |
Art des Dokuments: | Beschluss |
Datum: | 01.02.2005 |
Aktenzeichen: | 14 K 2944/04 |
Schlagzeile: |
Umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage der privaten Nutzung eines insgesamt dem Unternehmen zugeordneten Gebäudes
Schlagworte: |
Bemessungsgrundlage, Nutzung, Privat, Umsatzsteuer
Wichtig für: |
Gewerbetreibende
Kurzkommentar: |
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Das Aktenzeichen beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) lautet C-72/05. Das Vorabentscheidungsersuchen lautet:
Wie ist der Begriff "Betrag der Ausgaben" in Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 77/388/EWG auszulegen? Umfasst der Betrag der Ausgaben für die privat genutzte Wohnung in einem dem Unternehmen insgesamt zugeordneten Gebäude (neben den laufenden Aufwendungen) auch entsprechend den jeweiligen innerstaatlichen Regelungen die jährlichen Abschreibungen für Abnutzung von Gebäuden und/oder den in Anlehnung an den jeweiligen innerstaatlichen Vorsteuerabzugs-Berichtigungszeitraum berechneten jährlichen Anteil der Anschaffungskosten und Herstellungskosten, die zum Mehrwertsteuerabzug berechtigt haben?
EWGRL 388/77 Art 11 Teil A Abs 1 Buchst c; UStG § 15a; UStG § 10 Abs 4 Nr 2; EStG § 7 Abs 4 Nr 2 Buchst a; UStG § 3 Abs 9a; UStG § 10 Abs 4 S 1 Nr 2