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Quelle:

Finanzgericht Rheinland-Pfalz
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 22.09.2004
Aktenzeichen: 3 K 2843/01

Schlagzeile:

Zeitpunkt des Beginns des gewerblichen Grundstückshandels

Schlagworte:

Gewerblicher Grundstückshandel, Schenkung, Vorweggenommene Erbfolge

Wichtig für:

Gewerbetreibende, Vermieter

Kurzkommentar:


Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen III R 1/05 ist beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfrage anhängig:
Handelt es sich beim Erwerb des ersten Grundstücks durch Schenkung, bzw. vorweggenommene Erbfolge nicht um den Erwerb eines Zählobjektes im Sinne der Drei-Objekt-Grenze, so dass der gewerbliche Grundstückshandel mit dem Verkauf dieses Grundstücks in 1993 noch nicht begründet worden ist? Spätere Veräußerungen als Bestätigung der bereits 1993 vorhandenen Absicht zum gewerblichen Grundstückshandel?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
GewStG § 2; EStG § 15

Aktuelle Ergänzung: Das Verfahren ist erledigt durch Urteil des BFH vom 20.04.2006, Aktenzeichen III R 1/05 (unbegründet). Die Leitsätze lauten:
1. Durchgehandelte und erschlossene Objekte sind gleichermaßen Zählobjekte für die Bestimmung des gewerblichen Grundstückshandels; hinsichtlich der sog. Drei-Objekt-Grenze sind sie zu addieren .
2. Gewerblicher Grundstückshandel kann auch vorliegen, wenn auf die Veräußerung des ersten Objektes eine mehr als zweijährige inaktive Phase folgt, in der die späteren Grundstücksgeschäfte noch nicht konkret absehbar sind und während der keine Grundstücke im Umlaufvermögen gehalten werden .
3. Eine Erklärung über den Gewerbesteuermessbetrag ist – bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist – auch dann abzugeben, wenn sich die Gewerblichkeit der ersten Veräußerung erst rückblickend aus dem Zusammenhang mit Grundstücksgeschäften in späteren Jahren ergibt.

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