Quelle: |
Finanzgericht Hamburg |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 16.12.2004 |
Aktenzeichen: | VI 252/02 |
Schlagzeile: |
Abzugsfähigkeit von Versorgungsleistungen als dauernde Last im Rahmen von Vermögensübergabeverträgen
Schlagworte: |
Ablösung, Dauernde Last, Nießbrauch, Vermögensübergabe
Wichtig für: |
Gewerbetreibende
Kurzkommentar: |
Behält sich im Rahmen von Vermögensübergabeverträgen der Übergeber zunächst den Nießbrauch vor und stimmt später der Löschung des Nießbrauches zu, damit das Grundstück veräußert werden kann, können die in diesem Zusammenhang zugesagten Versorgungsleistungen nicht als dauernde Last abgezogen werden. Durch die Veräußerung des Grundstückes geht der sachliche Zusammenhang der Versorgungsleistungen mit der Vermögensübergabe verloren.
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Das Aktenzeichen beim Bundesfinanzhof lautet X R 2/05. Die anhängigen Rechtsfragen lauten: Dauernde Last bei Ablösung eines Nießbrauchs und Vermögensumschichtung – Sind Zahlungen für die Ablösung eines bei der Vermögensübergabe vorbehaltenen Nießbrauchs und Veräußerung des übernommenen Vermögens als dauernde Last abziehbar? Ist der erforderliche Zusammenhang mit den wiederkehrenden Leistungen und der Vermögensübergabe gegeben, wenn die Veräußerung der Grundstücke auf "Drängen" der erwerbenden Gemeinde erfolgte und der erzielte Kaufpreis zum Erwerb von Wertpapieren und für die Anschaffung eines teilweise vermieteten Ferienhauses verwendet wurde?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
EStG § 10 Abs 1 Nr 1a