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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 10.11.2004
Aktenzeichen: XI R 51/03

Vorinstanz:

FG Sachsen-Anhalt
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 05.12.2000
Aktenzeichen: 4 K 10881/98

Schlagzeile:

Zumutbarkeit einer weiteren Zusammenarbeit ist keine Voraussetzung für die Steuerfreiheit einer Abfindung

Schlagworte:

Abfindung, Zumutbarkeit

Wichtig für:

Arbeitgeber, Arbeitnehmer

Kurzkommentar:

2. Für die Steuerfreiheit einer Abfindung wegen Auflösung des Dienstverhältnisses kommt es nicht darauf an, ob dem Arbeitnehmer eine weitere Zusammenarbeit mit dem Arbeitgeber noch zuzumuten ist.

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