Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 10.11.2004 |
Aktenzeichen: | XI R 51/03 |
Vorinstanz: |
FG Sachsen-Anhalt |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 05.12.2000 |
Aktenzeichen: | 4 K 10881/98 |
Schlagzeile: |
Zumutbarkeit einer weiteren Zusammenarbeit ist keine Voraussetzung für die Steuerfreiheit einer Abfindung
Schlagworte: |
Wichtig für: |
Arbeitgeber, Arbeitnehmer
Kurzkommentar: |
2. Für die Steuerfreiheit einer Abfindung wegen Auflösung des Dienstverhältnisses kommt es nicht darauf an, ob dem Arbeitnehmer eine weitere Zusammenarbeit mit dem Arbeitgeber noch zuzumuten ist.