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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 16.12.2004
Aktenzeichen: IV R 4/04

Vorinstanz:

FG Niedersachsen
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 13.11.2003
Aktenzeichen: 11 K 506/01

Schlagzeile:

Kleintierzucht keine land- und forstwirtschaftliche Tierzucht und -haltung sondern Gewerbebetrieb

Schlagworte:

Abgrenzung, Gewerbebetrieb, Kleintier, Landwirtschaft, Tierzucht

Wichtig für:

Gewerbetreibende, Land- und Forstwirte

Kurzkommentar:

Die Züchtung und das Halten von Kleintieren, wie Meerschweinchen, Zwergkaninchen, Hamstern, Ratten und Mäusen, die als Haustiere oder als Lebendfutter für andere Tiere verwendet werden, stellen ungeachtet einer vorhandenen Futtergrundlage eine gewerbliche Tätigkeit dar, nicht aber eine land- und forstwirtschaftliche Tierzucht und -haltung, die zur Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen gemäß § 13a des Einkommensteuergesetzes (EStG) berechtigen würde.

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