Quelle: |
Finanzgericht München |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 19.11.2004 |
Aktenzeichen: | 8 K 2408/02 |
Schlagzeile: |
Keine Minderung des geldwerten Vorteils wegen Übernahme von Treibstoffkosten bei Überlassung eines Firmenwagens
Schlagworte: |
1 v. H. - Regelung, Ein-Prozent-Regelung, Firmenwagen, Kraftfahrzeug, Kürzung, Treibstoffkosten
Wichtig für: |
Arbeitgeber, Arbeitnehmer
Kurzkommentar: |
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Das Aktenzeichen beim Bundesfinanzhof lautet VI R 96/04. Die anhängigen Rechtsfragen lauten:
Ist der nach der Ein-Prozent-Regelung ermittelte private Nutzungswert für die verbilligte Überlassung eines betrieblichen Fahrzeugs außer um die hierfür erbrachten Mietentgelte des Arbeitnehmers auch um die nach der betrieblichen Regelung von ihm übernommenen Treibstoffkosten zu kürzen, da durch das Gesetz nur der Ansatz eines geringeren oder höheren Nutzungswerts, nicht aber die Anrechnung sämtlicher Nutzungsentgelte ausgeschlossen werden?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
EStG § 8 Abs 2; EStG § 6 Abs 1 Nr 4 S 2; LStR R 31 Abs 9 Nr 1 S 5
Aktuelle Ergänzung: Das Verfahren ist erledigt durch Urteil des Bundesfinanzhofs vom 18.10.2007, Aktenzeichen VI R 96/04 (unbegründet). Die Leitsätze lauten:
Der nach der sog. 1 %-Regelung gemäß § 40 Abs. 1 EStG pauschaliert besteuerte Vorteil eines vom Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zur Privatnutzung überlassenen Dienstwagens ist nicht um die vom Arbeitnehmer selbst getragenen Treibstoffkosten zu mindern. Übernommene individuelle Kosten sind kein Entgelt für die Einräumung der Nutzungsmöglichkeit.