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Quelle:

Finanzgericht Düsseldorf
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 23.07.2004
Aktenzeichen: 1 K 2437/02 AO

Schlagzeile:

Betriebsprüfung zur Ermittlung von Einkünften aus Kapitalvermögen und Spekulationseinkünften bei Einkunftsmillionären zulässig

Schlagworte:

Außenprüfung, Betriebsprüfung, Einkunftsmillionär, Ermessen, Prüfungsort, Übermaßverbot

Wichtig für:

Kapitalanleger

Kurzkommentar:

Eine Betriebsprüfung darf gegenüber einem Steuerpflichtigen erfolgen, der über außerordentlich hohe Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit verfügt hat, keine substantiierten Angaben zur Verwendung der Geldmittel gemacht und nur geringe Kapitaleinkünfte erklärt hat. Bei den gegebenen Verhältnissen ist ein Aufklärungsbedürfnis zu bejahen. Die Erwägung, dass eine Prüfung an Amtsstelle nicht ausreicht, da in verschiedene Konten, Sparbücher und Depotauszüge Einblick zu nehmen ist, ist ermessensgerecht.

Das Urteil des Finanzgerichts ist rechtskräftig. Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Das Aktenzeichen beim Bundesfinanzhof lautet VI R 68/04. Die anhängigen Rechtsfragen lauten:
Rechtmäßigkeit der Prüfungsanordnung und des Prüfungsortes (Amtsstelle des Betriebsprüfungsfinanzamts) für eine Außenprüfung bei einem Arbeitnehmer, der vor seinem Umzug in die USA wegen der Höhe seiner Einkünfte (sog. Einkunftsmillionär) Liquidität zur Verfügung gehabt hat, die er nicht zur Lebensführung benötigt hat und mit der er möglicherweise nicht erklärte Einkünfte aus Kapitalvermögen und Einkünfte aus Spekulations- bzw. privaten Veräußerungsgeschäften erzielt haben könnte? Liegt eine Verletzung des Übermaßverbots vor, weil sich das Aufklärungsbedürfnis des Finanzamtes allein auf die Zuordnung des Klägers zur Klasse der Einkunftsmillionäre begründet und somit als "ins Blaue hinein" zu werten ist?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
AO § 193 Abs 2 Nr 2; AO § 200 Abs 2; GG Art 20; GG Art 28 Abs 1 S 1

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