Quelle: |
Finanzgericht Düsseldorf |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 14.10.2004 |
Aktenzeichen: | 10 K 4057/04 E |
Schlagzeile: |
Aufwendungen für ein vorgehaltenes Arbeitszimmer während der Arbeitslosigkeit sind nicht unbegrenzt abziehbar
Schlagworte: |
Arbeitslosigkeit, Arbeitszimmer, Vorab entstandene Werbungskosten
Wichtig für: |
Alle Steuerzahler
Kurzkommentar: |
Die Aufwendungen eines Arbeitslosen können als vorab entstandene Werbungskosten zur Erzielung späterer Einnahmen steuerlich anerkannt werden. Sie sind jedoch nicht unbegrenzt abziehbar, sondern nur begrenzt bis 1.250 Euro, wenn entweder bei der angestrebten Tätigkeit vom Arbeitgeber voraussichtlich kein Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt oder die berufliche Nutzung des Arbeitszimmers mehr als 50 Prozent der gesamten beruflichen Tätigkeit ausmachen wird.
Hintergrund: Das Finanzgerichts Düsseldorf hat die steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen für ein Arbeitszimmer bei einem Arbeitnehmer abgelehnt, der in der Zeit der Arbeitslosigkeit sein Arbeitszimmer für Bewerbungen, Fort- und Weiterbildung genutzt hatte. Nach Auffassung des Finanzgerichts müssen die Abzugsbeschränkungen für häusliche Arbeitszimmer auch bei vorab entstandenen Werbungskosten beachtet werden. Es müsse danach gefragt werden, ob der Steuerpflichtige bei der angestrebten, nicht selbstständigen Tätigkeit von seinem Arbeitgeber ein Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt werde.
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Das Aktenzeichen beim Bundesfinanzhof lautet VI R 90/04. Die anhängigen Rechtsfragen lauten:
Sind Aufwendungen für ein vorgehaltenes Arbeitszimmer während der Arbeitslosigkeit als vorab entstandene Werbungskosten unbegrenzt abziehbar? Wird der Begriff der "vorab entstandenen Werbungskosten" unverhältnismäßig weit eingeschränkt, wenn das Tatbestandsmerkmal der Einkünfteerzielungsabsicht mit der Prüfungsfrage ergänzt wird, ob hinsichtlich der angestrebten zukünftigen Tätigkeit nach dem Berufsbild beim künftigen Arbeitgeber ein eigener Arbeitsplatz zur Verfügung steht oder die berufliche Nutzung des Arbeitszimmers weniger als 50 Prozent der gesamten beruflichen Tätigkeit ausmachen wird und deshalb ein Werbungskostenabzug nicht in Frage kommen würde?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
EStG § 4 Abs 5 S 1 Nr 6b; EStG § 9 Abs 1 S 1
Aktuelle Ergänzung: Das Verfahren ist erledigt durch Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 28.03.2006 (Aktenzeichen VI R 90/04) nach § 126a FGO.