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Quelle:

Thüringer Finanzgericht
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 25.11.2004
Aktenzeichen: IV 1221/04

Schlagzeile:

Gewerblicher Grundstückshandel und Maklertätigkeit als einheitlicher Gewerbebetrieb

Schlagworte:

Einheitlicher Gewerbebetrieb, Gewerblicher Grundstückshandel, Grundstückshandel, Nachhaltigkeit, Veräußerungsabsicht, Vermögensverwaltung

Wichtig für:

Gewerbetreibende, Vermieter

Kurzkommentar:


Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen X R 50/04 sind beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfragen anhängig:
1. Hat der Kläger aus der Errichtung eines Einkaufsmarktes auf eigenem Grund und Boden und der anschließenden Veräußerung des Gesamtobjekts Einkünfte aus gewerblichem Grundstückshandel erzielt oder fehlt es an einer nachhaltigen Tätigkeit i.S. des § 15 Abs. 2 EStG sowie einer bauträgerähnlichen Betätigung? Mangelnde Sachaufklärung und Verletzung rechtlichen Gehörs?
2. Bildet ggf. der gewerbliche Grundstückshandel (vgl. 1.) und eine ausgeübte Maklertätigkeit einen einheitlichen Gewerbebetrieb?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
EStG § 15 Abs 2; GewStG § 2 Abs 1; FGO § 76 Abs 1; FGO § 96 Abs 2

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