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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Beschluss
Datum: 03.02.2005
Aktenzeichen: I B 208/04

Vorinstanz:

FG Baden-Württemberg
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 20.10.2004
Aktenzeichen: 6 V 32/04

Schlagzeile:

Ausschluss des Verlustausgleichs bei stillen Beteiligungen ist für Verluste aus Altverbindlichkeiten verfassungsrechtlich bedenklich

Schlagworte:

Stille Beteiligung, Verfassungsmäßigkeit, Verlust, Verlustausgleich

Wichtig für:

Gewerbetreibende

Kurzkommentar:

Es ist ernstlich zweifelhaft, ob der Ausschluss des Ausgleichs von Verlusten aus stillen Beteiligungen an Kapitalgesellschaften gemäß § 15 Abs. 4 Satz 6, § 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG i.d.F. des StVergAbG insoweit mit dem GG vereinbar ist, als er sich ohne Einschränkung auch auf Verluste bezieht, die auf vor dem Jahr 2003 begründeten Verpflichtungen beruhen.

Ist die Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Verwaltungsakts ernstlich zweifelhaft und bestehen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass bei einem Unterliegen des Antragstellers im Hauptsacheverfahren die Durchsetzung des Steueranspruchs gefährdet wäre, so ist die Vollziehung des Verwaltungsakts regelmäßig ohne Sicherheitsleistung auszusetzen. Das gilt auch dann, wenn die für die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts sprechenden Gründe nicht überwiegen.

Hintergrund: Nach § 15 Abs. 4 Satz 4 und § 20 Abs. 1 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes sind Verluste, die eine Kapitalgesellschaft aus einer stillen Beteiligung an einer anderen Kapitalgesellschaft erzielt, nur mit späteren Gewinnen aus derselben Beteiligung verrechenbar. Sie können also nicht mit anderen Einkünften der Kapitalgesellschaft ausgeglichen werden. Diese Regelung wurde im Jahr 2003 eingeführt und galt erstmals für in jenem Jahr erzielte Verluste. Der Bundesfinanzhof hält es jedoch für zweifelhaft, ob es verfassungsrechtlich haltbar ist, sie auf Verluste aus vor 2003 eingegangenen Verpflichtungen uneingeschränkt anzuwenden.

Im konkreten Fall ging es um eine GmbH, die sich im Jahr 2002 an einer AG still beteiligt und dabei die Verpflichtung übernommen hatte, für Verluste der AG bis zu einer bestimmten Höhe einzustehen. Im Jahr 2003 musste sie auf Grund dieser Verpflichtung Zahlungen leisten. Nach der gesetzlichen Regelung führten diese Zahlungen nicht zu abziehbaren Betriebsausgaben, sondern nur zu einem mit späteren Beteiligungsgewinnen verrechenbaren Verlust. Der BFH hat jedoch Zweifel daran, ob diese Rechtsfolge mit dem im Grundgesetz verankerten Rechtsstaatsprinzip vereinbar ist. Denn die GmbH habe die stille Beteiligung zu einem Zeitpunkt vereinbart, in dem mit der später eingeführten Beschränkung des Verlustabzugs nicht zu rechnen war, und bei Bekanntwerden des entsprechenden Gesetzesvorhabens habe sie sich ihrer Verpflichtung nicht mehr entledigen können. Deshalb sei es möglicherweise verfassungsrechtlich geboten, ihr in der Weise Vertrauensschutz zu gewähren, dass sie ihre Aufwendungen noch nach dem früher geltenden Recht abziehen könne. Der BFH hat deshalb die Vollziehung der einschlägigen Steuerbescheide ausgesetzt.

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