Quelle: |
Hessisches Finanzgericht |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 22.09.2004 |
Aktenzeichen: | 2 K 1686/01 |
Schlagzeile: |
Mindestbesteuerung beim Verlustrücktrag eines im Veranlagungszeitraum 1999 entstandenen Verlustes auf den Veranlagungszeitraum 1998
Schlagworte: |
Mindestbesteuerung, Verlust, Verlustabzug, Verlustrücktrag, Wiedereinsetzung
Wichtig für: |
Alle Steuerzahler
Kurzkommentar: |
Die Entscheidung des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen IX R 72/04 (Abgabe; altes Aktenzeichen: XI R 50/04) ist beim Bundesfinanzhof (BFH) ein Verfahren zu folgender Frage anhängig:
1. Fristgerechte Revisionseinlegung? Ist Wiedereinsetzung zu gewähren, wenn die Revision 14 Tage vor Fristablauf beim Finanzgericht eingereicht wird und das Finanzgericht die Rechtsmittelschrift nach Ablauf der Frist an den BFH weiterleitet?
2. Ist beim Verlustrücktrag eines im Veranlagungszeitraum 1999 entstandenen Verlustes auf den Veranlagungszeitraum 1998 die Verrechnungsbeschränkung des § 2 Abs. 3 EStG zu beachten oder schließt § 52 Abs. 1 Satz 1 EStG dies aus?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Verwaltung
EStG § 10d Abs 1; EStG § 52 Abs 1 S 1; EStG § 2 Abs 3; StEntlG 1999/2000/2002; EStR 1999 R 115 Abs 6; FGO § 120 Abs 1 S 1; FGO § 56
Vorgehend: Hessisches Finanzgericht , Entscheidung vom 22.9.2004 (2 K 1686/01)
Hinweis: Das Verfahren ist bis zu einer abschließenden Entscheidung des BVerfG im Verfahren 2 BvL 59/06 ausgesetzt (Beschluss vom 19. Februar 2007).