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Quelle:

Finanzgericht Köln
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 27.01.2005
Aktenzeichen: 2 K 5754/01

Schlagzeile:

Verhältnis von Betriebsausgabenabzug und Werbungskostenpauschale bei vergleichbaren Aufwendungen eines Juristen für zwei Einkunftsarten

Schlagworte:

Arbeitnehmer-Pauschbetrag, Betriebsausgabe, Bürobedarf, Fachliteratur, Kürzung, Porto, Rechtsanwalt, Telefonkosten, Telekommunikation, Werbungskosten

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:


Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen VIII R 76/05 (Abgabe, altes Az: IV R 16/05) ist beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfrage anhängig (Aufnahme in die Datenbank am 22.1.2007):
Verhältnis von Betriebsausgabenabzug und Werbungskostenpauschale bei vergleichbaren Aufwendungen für zwei Einkunftsarten – Sind bei einem selbständig tätigen Rechtsanwalt mit Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG, der auch als angestellter Jurist Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielt und in diesem Zusammenhang keine den Arbeitnehmer-Pauschbetrag übersteigende Werbungskosten geltend macht, die tatsächlichen Werbungskosten (hier: Fahrtkosten und Arbeitsmittel) im Wege der Schätzung zu ermitteln und ist der Differenzbetrag zwischen tatsächlichen Werbungskosten und höherem Arbeitnehmer-Pauschbetrag bei den Betriebsausgaben zu kürzen, weil es sich um gleichartige Tätigkeiten handelt, so dass typische Aufwendungen wie Porto, Telefon, Bürobedarf und Fachliteratur nur einmal anfallen?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
EStG § 18 Abs 1 Nr 1; EStG § 4 Abs 4; EStG § 9a S 1 Nr 1
Vorgehend: Finanzgericht Köln, Entscheidung vom 27.1.2005 (2 K 5754/01)

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