Quelle: |
Finanzgericht Köln |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 27.01.2005 |
Aktenzeichen: | 2 K 5754/01 |
Schlagzeile: |
Verhältnis von Betriebsausgabenabzug und Werbungskostenpauschale bei vergleichbaren Aufwendungen eines Juristen für zwei Einkunftsarten
Schlagworte: |
Arbeitnehmer-Pauschbetrag, Betriebsausgabe, Bürobedarf, Fachliteratur, Kürzung, Porto, Rechtsanwalt, Telefonkosten, Telekommunikation, Werbungskosten
Wichtig für: |
Alle Steuerzahler
Kurzkommentar: |
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen VIII R 76/05 (Abgabe, altes Az: IV R 16/05) ist beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfrage anhängig (Aufnahme in die Datenbank am 22.1.2007):
Verhältnis von Betriebsausgabenabzug und Werbungskostenpauschale bei vergleichbaren Aufwendungen für zwei Einkunftsarten – Sind bei einem selbständig tätigen Rechtsanwalt mit Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG, der auch als angestellter Jurist Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielt und in diesem Zusammenhang keine den Arbeitnehmer-Pauschbetrag übersteigende Werbungskosten geltend macht, die tatsächlichen Werbungskosten (hier: Fahrtkosten und Arbeitsmittel) im Wege der Schätzung zu ermitteln und ist der Differenzbetrag zwischen tatsächlichen Werbungskosten und höherem Arbeitnehmer-Pauschbetrag bei den Betriebsausgaben zu kürzen, weil es sich um gleichartige Tätigkeiten handelt, so dass typische Aufwendungen wie Porto, Telefon, Bürobedarf und Fachliteratur nur einmal anfallen?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
EStG § 18 Abs 1 Nr 1; EStG § 4 Abs 4; EStG § 9a S 1 Nr 1
Vorgehend: Finanzgericht Köln, Entscheidung vom 27.1.2005 (2 K 5754/01)