Willkommen
Aktuelle Urteile
Suche nach
Steuer-Urteile
Aktuelle
BMF-Schreiben
Suche nach Gericht
Festgeldrechner
Tagesgeldrechner
Hypothekenrechner
Impressum
Nutzungsbedingungen




Quelle:

Finanzgericht Düsseldorf
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 26.11.2002
Aktenzeichen: 14 K 657/00 E

Schlagzeile:

Unterarbeitsverhältnis eines Außendienstlers mit seiner Ehefrau (Pflege der Kundenkarte) ist steuerlich anzuerkennen

Schlagworte:

Arbeitnehmer, Außendienst, Bewirtung, Bewirtungskosten, Geschenk, Unterarbeitsverhältnis, Werbemittel, Werbungskosten

Wichtig für:

Arbeitnehmer

Kurzkommentar:

Ein angestellter Außendienstler kann steuerwirksam mit seiner Ehefrau ein Unterarbeitsverhältnis vereinbaren. Voraussetzung ist, dass der Vertrag zivilrechtlich wirksam vereinbart wurde, die Vereinbarung dem zwischen fremden Dritten Üblichen entspricht und der Vertrag entsprechend der Vereinbarung tatsächlich auch durchgeführt worden ist.

Hintergrund: Ein im Außendienst tätiger Arbeitnehmer hatte seine Ehefrau als Bürohilfe eingestellt und zahlt ihr für die Büroarbeiten (Schreibarbeiten, Datenerfassungen, Pflege der Kundenkartei, Ablage- und Vorsortierungsarbeiten von Angeboten und sonstigen Unterlagen) ein Bruttogehalt von ca. 300 Euro pro Monat. Der Arbeitgeber hatte sein Einverständnis mit der Übertragung von Büroarbeiten auf die Ehefrau erklärt.

Hinweis: Das Finanzgericht nimmt auch Stellung zur Frage, wann Geschenke an Geschäftspartner des Arbeitgebers als Werbungskosten abzugsfähig sind. Aufwendungen für Geschenke sind demnach nur dann beruflich veranlasst, wenn sie im weitesten Sinne die berufliche Stellung des Arbeitnehmers, insbesondere die Höhe seiner Bezüge beeinflussen können. Bei einem Arbeitnehmer mit feststehenden oder überwiegend feststehenden Bezügen sind daher Aufwendungen zu Gunsten von Geschäftspartnern seines Arbeitgebers regelmäßig keine Werbungskosten. Seine Gehaltsbezüge bleiben nämlich auch dann unverändert, wenn der Geschäftserfolg des Arbeitgebers durch die Geschenke an die Geschäftspartner gesteigert werden kann.

Lediglich in dem Fall, in dem die Bezüge des Arbeitnehmers vom Erfolg seines Arbeitgebers abhängig sind, können Aufwendungen für Bewirtungen und Geschenke des Arbeitnehmers an Geschäftspartner seines Arbeitgebers auf einer beruflichen Veranlassung beruhen, weil nur in einer solchen Situation der Arbeitnehmer die Absicht haben kann, durch eine Umsatz- oder Erfolgssteigerung beim Arbeitgeber gleichzeitig auch seine eigenen erfolgsabhängigen Einkünfte zu steigern.

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen VI R 78/04 sind beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfragen anhängig (Aufnahme in die BFH-Datenbank am 18.2.2005):
Aufwendungen eines Außendienstmitarbeiters für die Bewirtung von Geschäftspartnern des Arbeitgebers und für Werbemittel nur bei erfolgsabhängiger Entlohnung als Werbungskosten abziehbar? Liegt ein erfolgsabhängiges Gehalt nur dann vor, wenn eine Ableitung der Bezüge aus dem Umsatz, Gewinn oder einem anderen erfolgsabhängigen Merkmal möglich ist?
-- Zulassung durch BFH --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
EStG § 9 Abs 1 S 1; EStG § 12 Nr 1
Vorgehend: Finanzgericht Düsseldorf, Entscheidung vom 26.11.2002 (14 K 657/00 E)

Aktuelle Ergänzung: Das Verfahren ist erledigt durch Urteil des Bundesfinanzhofs vom 24.05.2007, Aktenzeichen VI R 78/04 (Zurückverweisung).
Der Leitsatz der BFH-Entscheidung lautet:
Bei der Würdigung, ob Aufwendungen eines Arbeitnehmers für Bewirtung und Werbegeschenke beruflich veranlasst sind, kann eine variable, vom Erfolg seiner Arbeit abhängige Entlohnung ein gewichtiges Indiz darstellen. Liegt indessen eine derartige Entlohnung nicht vor, so verlieren Aufwendungen nicht ohne Weiteres ihren beruflichen Charakter; der Erwerbsbezug kann sich auch aus anderen Umständen ergeben.

zur Suche nach Steuer-Urteilen