Quelle: |
Finanzgericht Düsseldorf |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 03.06.2003 |
Aktenzeichen: | 3 K 3989/98 E |
Schlagzeile: |
Die Ablösung laufender Rentenleistungen durch einen Einmalbetrag als Entschädigung unterliegt nicht dem ermäßigten Steuersatz
Schlagworte: |
Entschädigung, Gesellschaftergeschäftsführer, Pensionszusage, Rente, Tarif, Tarifbegünstigung, Zwang
Wichtig für: |
Alle Steuerzahler
Kurzkommentar: |
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen XI R 55/04 sind beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfragen anhängig (Aufnahme in die Datenbank am 18.2.2005):
Qualifizierung der Ablösung laufender Rentenleistungen an einen Gesellschafter-Geschäftsführer durch Einmalzahlung als tarifbegünstigte Entschädigung:
Zwangslage gegeben, wenn Ablöse im Zusammenhang mit Verkauf der GmbH-Anteile erfolgt?
Tarifbegünstigung möglich, wenn Pensionszusage bereits Kapitalabfindung vorgesehen hat?
-- Zulassung durch BFH --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
EStG § 24 Nr 1 Buchst a; EStG § 34 Abs 1; EStG § 34 Abs 2 Nr 2
Vorgehend: Finanzgericht Düsseldorf, Entscheidung vom 3.6.2003 (3 K 3989/98 E)
Aktuelle Ergänzung: Das Verfahren ist erledigt durch Urteil des Bundesfinanzhofs vom 13.12.2005, Aktenzeichen XI R 55/045 (Zurückverweisung).