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Quelle:

Hessisches Finanzgericht
Art des Dokuments: Beschluss
Datum: 06.12.2004
Aktenzeichen: 1 K 140/02

Schlagzeile:

Erbschaft- und Schenkungssteuergesetz ist im Hinblick auf Zuwendungen an kommunale Wählervereinigungen verfassungswidrig

Schlagworte:

Erbschaft, Schenkung

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

§ 13 Abs. 1 Nr. 18 des Erbschaft- und Schenkungssteuergesetzes ist im Hinblick auf Zuwendungen an kommunale Wählervereinigungen verfassungswidrig. Das Hessische Finanzgericht hat daher einen Vorlagebeschluss an das Bundesverfassungsgericht gerichtet.

Hintergrund: Gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 18 des Erbschaft- und Schenkungssteuergesetzes (ErbStG) sind Zuwendungen unter Lebenden oder von Todes wegen steuerfrei, die unmittelbar an inländische Parteien im Sinne des § 2 des Parteiengesetzes (PartG) geleistet werden. Nach § 2 Abs. 1 PartG sind Parteien Vereinigungen von Bürgern, die dauernd oder auf längere Zeit für den Bereich des Bundes oder eines Landes auf die politische Willensbildung Einfluss nehmen und an der Vertretung des Volkes im Deutschen Bundestag oder einem Landtag mitwirken wollen. Kommunale Wählervereinigungen fallen nicht unter diese Begriffsbestimmung, da sie gerade keine Vertretungen im Deutschen Bundestag oder einem Landtag anstreben, sondern ausschließlich auf kommunaler Ebene aktiv sind. Die Vorschrift des § 13 Abs. 1 Nr. 18 ErbStG kann daher auch im Wege der Auslegung nicht so verstanden werden, dass sie neben politischen Parteien i. S. des § 2 PartG kommunale Wählervereinigungen mitumfasst.

Im Rahmen der vor dem Hessischen Finanzgericht anhängigen Klage machte eine „Freie Wählergemeinschaft“ geltend, dass diese Ungleichbehandlung gegen Art. 3 des Grundgesetzes (GG) verstoße und ihre Chancengleichheit in der politischen Betätigung (insbesondere bei der Teilnahme am Wahlkampf) verletze, da sie im Gegensatz zu den Parteien Geldzuwendungen nicht uneingeschränkt (ohne Abzug von Schenkungsteuer) für ihre politische Arbeit verwenden könne.

Das Hessische Finanzgerichts erkannte für die vom Gesetzgeber vorgenommene Differenzierung ebenfalls keinen verfassungsrechtlich tragfähigen
Grund und legte die Frage dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vor (Az. 2 BvL 4/05).

Hinweis: Das Bundesverfassungsgericht hat bereits durch Beschluss vom 29.9.1998 (Az. 2 BvL 64/93) entschieden, dass das Recht auf Chancengleichheit (Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 9 Abs. 1 und Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG) verletzt ist, wenn kommunale Wählervereinigungen und ihre Dachverbände zur Körperschaft- und Vermögensteuer herangezogen werden, politische Parteien und deren Untergliederungen dagegen nicht. Aufgrund dieses Beschlusses ist § 5 Abs. 1 Nr. 7 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes durch das Gesetz zur Bereinigung von steuerlichen Vorschriften vom 22.12.1999 dahingehend geändert worden, dass nunmehr politische Parteien im Sinne des § 2 PartG und ihre Gebietsverbände sowie kommunale Wählervereinigungen und ihre Dachverbände von der Körperschaftsteuer befreit sind. Es ist daher nicht ausgeschlossen, dass der Gesetzgeber künftig auch im Bereich der Erbschaft- und Schenkungsteuer die Gleichstellung von unabhängigen Wählervereinigungen und politischen Parteien nachzuvollziehen haben wird.

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