Willkommen
Aktuelle Urteile
Suche nach
Steuer-Urteile
Aktuelle
BMF-Schreiben
Suche nach Gericht
Festgeldrechner
Tagesgeldrechner
Hypothekenrechner
Impressum
Nutzungsbedingungen




Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 11.11.2004
Aktenzeichen: V R 30/04

Vorinstanz:

FG Brandenburg
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 16.03.2004
Aktenzeichen: 1 K 2699/01

Schlagzeile:

Keine Umsatzsteuer bei Entschädigung für Flurschäden im Zusammenhang mit unentgeltlicher Überlassung von Grundstücksflächen zur Errichtung von Strommasten

Schlagworte:

Ausgleichszahlung, Entgelt, Schadenersatz, Umsatzsteuer

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

Bei der Überlassung von Grundstücksteilen zur Errichtung von Strommasten für eine Überlandleitung, der Einräumung des Rechts zur Überspannung der Grundstücke und der Bewilligung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit zur dinglichen Sicherung dieser Rechte handelt es sich um eine einheitliche sonstige Leistung, die nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG zwar steuerbar, aber gemäß § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG umsatzsteuerfrei ist.

Die Ausgleichszahlung für beim Bau einer Überlandleitung entstehende Flurschäden durch deren Betreiber an den Grundstückseigentümer ist kein Schadensersatz, sondern Entgelt für die Duldung der Flurschäden durch den Eigentümer.

Die Duldung der Verursachung baubedingter Flurschäden ist eine bloße Nebenleistung zu der einheitlichen Leistung "Duldung der Errichtung und des Betriebs einer Überlandleitung", die ebenso wie jene nach § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG von der Umsatzsteuer befreit ist.

zur Suche nach Steuer-Urteilen