Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 05.10.2004 |
Aktenzeichen: | VII R 61/03 |
Vorinstanz: |
FG Baden-Württemberg |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 22.07.2003 |
Aktenzeichen: | 11 K 11/99 |
Schlagzeile: |
Keine Heilung einer zollschuldbegründenden Verfehlung durch die Abgabe einer Versandanmeldung, die eine gefälschte Unterschrift des Hauptverpflichteten enthält
Schlagworte: |
Amtsträger, Entziehung, Frist, Haftung, Versandverfahren, Zollamtliche Überwachung, Zollrecht
Wichtig für: |
Gewerbetreibende
Kurzkommentar: |
Ist die Zollschuld für eine Ware einmal entstanden, sind nachfolgende Handlungen oder Unterlassungen in Bezug auf diese Ware zollschuldrechtlich grundsätzlich unerheblich. Eine Zollschuld kann daher nicht mehr durch ein Entziehen einer einfuhrabgabenpflichtigen Ware aus der zollamtlichen Überwachung entstehen, wenn bereits zuvor hinsichtlich der nämlichen Ware eine Zollschuld durch eine Pflichtverletzung entstanden ist.
Wird eine Nichtgemeinschaftsware, die sich in der vorübergehenden Verwahrung befindet, nach Ablauf der vorgeschriebenen Frist zur Überführung in ein Zollverfahren angemeldet, kann dies nur dann zur Heilung der in der Fristüberschreitung liegenden Verfehlung führen, wenn eine nicht nur formell ordnungsgemäße, sondern auch inhaltlich richtige Zollanmeldung abgegeben wird.