Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 05.10.2004 |
Aktenzeichen: | VII R 73/03 |
Vorinstanz: |
FG München |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 15.10.2003 |
Aktenzeichen: | 4 K 946/99 |
Schlagzeile: |
Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer für im kombinierten Verkehr eingesetzte Fahrzeuge
Schlagworte: |
Anhängerzuschlag, Bindung, Grundlagenbescheid, Kfz-Steuer, Kombinierter Verkehr, Rückwirkung, Steuerbefreiung
Wichtig für: |
Gewerbetreibende
Kurzkommentar: |
Eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 9 Buchst. a KraftStG kommt nur in Betracht, wenn das im Kombinierten Verkehr eingesetzte Fahrzeug ausschließlich für Fahrten zwischen den Be- und Entladestellen und dem nächstgelegenen geeigneten Bahnhof verwendet wird, der die kürzeste, verkehrsübliche Straßenverbindung zu den Be- und Entladestellen aufweist.
Die von der Verkehrsbehörde nach § 2 Abs. 1 der Verordnung über den grenzüberschreitenden kombinierten Verkehr ausgestellten Bescheinigungen sind keine Grundlagenbescheide i.S. von § 171 Abs. 10 AO 1977 und entfalten daher für die Finanzbehörden keine Bindungswirkung.
Die Beschränkung der in § 3 Nr. 9 Buchst. a KraftStG angelegten Steuerbefreiung auf Transporte der in den Leitsätzen unter Ziffer 1 bezeichneten Art verstößt nicht gegen Gemeinschaftsrecht, insbesondere nicht gegen Art. 6 der Richtlinie 92/106/EWG.
In Fällen einer auf Dauer angelegten Vermengung von steuerbegünstigten und nicht begünstigten Fahrten kann eine anteilsmäßige Steuerbefreiung nur für die begünstigten Fahrten nicht gewährt werden.
Eine rückwirkende Erhebung des Anhängerzuschlags nach § 10 Abs. 2 KraftStG kommt nicht in Betracht.