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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 05.10.2004
Aktenzeichen: VII R 73/03

Vorinstanz:

FG München
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 15.10.2003
Aktenzeichen: 4 K 946/99

Schlagzeile:

Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer für im kombinierten Verkehr eingesetzte Fahrzeuge

Schlagworte:

Anhängerzuschlag, Bindung, Grundlagenbescheid, Kfz-Steuer, Kombinierter Verkehr, Rückwirkung, Steuerbefreiung

Wichtig für:

Gewerbetreibende

Kurzkommentar:

Eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 9 Buchst. a KraftStG kommt nur in Betracht, wenn das im Kombinierten Verkehr eingesetzte Fahrzeug ausschließlich für Fahrten zwischen den Be- und Entladestellen und dem nächstgelegenen geeigneten Bahnhof verwendet wird, der die kürzeste, verkehrsübliche Straßenverbindung zu den Be- und Entladestellen aufweist.

Die von der Verkehrsbehörde nach § 2 Abs. 1 der Verordnung über den grenzüberschreitenden kombinierten Verkehr ausgestellten Bescheinigungen sind keine Grundlagenbescheide i.S. von § 171 Abs. 10 AO 1977 und entfalten daher für die Finanzbehörden keine Bindungswirkung.

Die Beschränkung der in § 3 Nr. 9 Buchst. a KraftStG angelegten Steuerbefreiung auf Transporte der in den Leitsätzen unter Ziffer 1 bezeichneten Art verstößt nicht gegen Gemeinschaftsrecht, insbesondere nicht gegen Art. 6 der Richtlinie 92/106/EWG.

In Fällen einer auf Dauer angelegten Vermengung von steuerbegünstigten und nicht begünstigten Fahrten kann eine anteilsmäßige Steuerbefreiung nur für die begünstigten Fahrten nicht gewährt werden.

Eine rückwirkende Erhebung des Anhängerzuschlags nach § 10 Abs. 2 KraftStG kommt nicht in Betracht.

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