Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 10.02.2005 |
Aktenzeichen: | V R 76/03 |
Vorinstanz: |
FG München |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 13.11.2003 |
Aktenzeichen: | 14 K 3488/02 |
Schlagzeile: |
Voller Vorsteuerabzug für betrieblich veranlasste Bewirtungskosten
Schlagworte: |
Ausschluss, Bewirtung, Bewirtungskosten, Gemeinschaftsrecht, Vorsteuerabzug
Wichtig für: |
Freiberufler, Gewerbetreibende
Kurzkommentar: |
Betrieblich veranlasste Bewirtungskosten berechtigen zum vollen Vorsteuerabzug. Die Einschränkung des Rechts auf Vorsteuerabzug durch § 15 Abs. 1 a Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) ist nicht mit EU-Recht vereinbar. Der Steuerpflichtige kann sich auf das für ihn günstigere Gemeinschaftsrecht berufen.
Hintergrund: Die Regelung in § 15 Abs. 1a Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) 1999, nach der der Vorsteuerabzug für betrieblich veranlasste Bewirtungskosten ab dem Streitjahr 1999 nur zu 80 Prozent zulässig war, ist mit dem Gemeinschaftsrecht nicht vereinbar und findet deshalb keine Anwendung. Solche Aufwendungen berechtigen daher in vollem Umfang zum Vorsteuerabzug.
Die Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie erlaubt es den Mitgliedstaaten nämlich nicht, den Vorsteuerabzug, der bei In-Kraft-Treten der Richtlinie nach nationalem Recht möglich war, später im nationalen Alleingang einzuschränken. Dies ist in Deutschland aber im Jahre 1999 geschehen. Mittlerweile ist sogar nur noch ein Vorsteuerabzug von 70 Prozent gesetzlich zulässig. Aufgrund des Wortlauts des Art. 17 Abs. 6 der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie und der dazu bereits vorliegenden Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) in Luxemburg hatte der BFH keine Zweifel daran, dass die Beschränkung des Vorsteuerabzugs für betrieblich veranlasste Bewirtungsaufwendungen nach § 15 Abs. 1a Nr. 1 des UStG gemeinschaftsrechtswidrig ist; er sah deshalb von einer erneuten Vorlage an den EuGH ab.
Das Urteil betrifft lediglich den Umfang des Vorsteuerabzugs; es ändert nichts daran, dass die betrieblich veranlassten Bewirtungsaufwendungen weiterhin angemessen und nachgewiesen sein müssen.