Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 17.11.2004 |
Aktenzeichen: | I R 56/03 |
Vorinstanz: |
FG Düsseldorf |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 11.06.2002 |
Aktenzeichen: | 6 K 5287/99 K,F |
Schlagzeile: |
Bemessung einer verdeckten Gewinnausschüttung bei verlustbringender Vermietung eines Einfamilienhauses an den Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH
Schlagworte: |
Einfamilienhaus, Gesellschaftergeschäftsführer, Grundstück, Verdeckte Gewinnausschüttung
Wichtig für: |
Kurzkommentar: |
Tätigt eine Kapitalgesellschaft ohne angemessenes Entgelt verlustträchtige Geschäfte, die im privaten Interesse ihrer Gesellschafter liegen, so kann dies zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Ob eine Kapitalgesellschaft ein Verlustgeschäft im eigenen Gewinninteresse oder im Interesse der Gesellschafter durchgeführt hat, ist nach denjenigen Kriterien zu prüfen, die zur Abgrenzung zwischen Einkunftserzielung und "Liebhaberei" entwickelt worden sind (Bestätigung des BFH-Urteils vom 4. Dezember 1996, Aktenzeichen I R 54/95).
Erwirbt und unterhält eine GmbH ein Einfamilienhaus und vermietet dieses an ihren Gesellschafter-Geschäftsführer zu dessen privaten Wohnzwecken, bemisst sich die anzusetzende Miete regelmäßig nach den Grundsätzen der Kostenmiete zuzüglich eines angemessenen Gewinnzuschlags. Vorteile der GmbH aus der Inanspruchnahme begünstigter Aufwendungen für Baudenkmäler nach § 82i EStDV 1990 sind nicht einzubeziehen.