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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 04.11.2004
Aktenzeichen: III R 2/03

Vorinstanz:

FG Thüringen
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 09.10.2002
Aktenzeichen: IV 512/00

Schlagzeile:

Eintragung in die Handwerksrolle als Voraussetzung für Investitionszulage

Schlagworte:

Gesellschaft mbH & Co, Handwerksrolle, Investitionszulage

Wichtig für:

Gewerbetreibende

Kurzkommentar:

Das Erfordernis der Eintragung in die Handwerksrolle in § 5 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a 1. Alt. InvZulG 1993 bezieht sich auf den Betrieb, in dem die begünstigten Investitionen getätigt werden. Eine GmbH & Co. KG ist danach nur dann erhöht anspruchsberechtigt, wenn sie selbst in die Handwerksrolle eingetragen ist.

Das Merkmal der Eintragung in die Handwerksrolle kann nicht von der Komplementär-GmbH oder den nur beschränkt haftenden Kommanditisten auf die KG übertragen werden.

Eine wirksam gegründete GmbH & Co. KG kann bereits vor der Eintragung der KG sowie der Komplementär-GmbH in das Handelsregister ihre Eintragung in die Handwerksrolle beantragen.

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