Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Beschluss |
Datum: | 10.02.2005 |
Aktenzeichen: | V R 59/03 |
Vorinstanz: |
FG Hessen |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 08.04.2002 |
Aktenzeichen: | 6 K 1369/99 |
Schlagzeile: |
Buchnachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen auch dann, wenn zweifelsfrei innergemeinschaftlich geliefert wurde
Schlagworte: |
Buchnachweis, Innergemeinschaftliche Lieferung, Steuerbefreiung, Umsatzsteuer
Wichtig für: |
Gewerbetreibende
Kurzkommentar: |
Dem EuGH werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Darf die Finanzverwaltung die Steuerfreiheit einer innergemeinschaftlichen Lieferung, die zweifelsfrei vorliegt, allein mit der Begründung versagen, der Steuerpflichtige habe den dafür vorgeschriebenen Buchnachweis nicht rechtzeitig geführt?
2. Kommt es zur Beantwortung der Frage darauf an, ob der Steuerpflichtige zunächst bewusst das Vorliegen einer innergemeinschaftlichen Lieferung verschleiert hat?
Normen: UStG § 4 Nr 1 Buchst b; UStG § 6a Abs 1; UStG § 6a Abs 3; UStDV § 17a Abs 1; UStDV § 17a Abs 3; EWGRL 388/77 Art 28c Teil A Buchst a
Das Vorabentscheidungsersuchen des BFH ist beim EuGH unter dem Aktenzeichen C-146/05 anhängig.
Hinweis: Das Verfahren ist bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften über den Vorlagebeschluss vom 10. Februar 2005 (EuGH-Az: C-146/05) ausgesetzt.