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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 16.12.2004
Aktenzeichen: IV R 8/04

Vorinstanz:

FG Sachsen
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 25.03.2002
Aktenzeichen: 3 K 2009/00

Schlagzeile:

Aufwendungen eine Freiberuflers für eine sog. unechte doppelte Haushaltsführung

Schlagworte:

Doppelte Haushaltsführung, Freier Mitarbeiter, Journalist

Wichtig für:

Freiberufler

Kurzkommentar:

Aufwendungen eines Freiberuflers für eine sog. unechte doppelte Haushaltsführung sind jedenfalls gemäß § 52 Abs. 12 EStG i.d.F. des StÄndG 2003 - unter den dort genannten Voraussetzungen auch für Jahre vor 2003 - nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig.

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