Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 16.12.2004 |
Aktenzeichen: | IV R 8/04 |
Vorinstanz: |
FG Sachsen |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 25.03.2002 |
Aktenzeichen: | 3 K 2009/00 |
Schlagzeile: |
Aufwendungen eine Freiberuflers für eine sog. unechte doppelte Haushaltsführung
Schlagworte: |
Doppelte Haushaltsführung, Freier Mitarbeiter, Journalist
Wichtig für: |
Freiberufler
Kurzkommentar: |
Aufwendungen eines Freiberuflers für eine sog. unechte doppelte Haushaltsführung sind jedenfalls gemäß § 52 Abs. 12 EStG i.d.F. des StÄndG 2003 - unter den dort genannten Voraussetzungen auch für Jahre vor 2003 - nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig.