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Quelle:

Bundesministerium der Finanzen
Art des Dokuments: BMF-Schreiben
Datum: 05.04.2005
Aktenzeichen: IV B 5 - S 2403 - 8/05

Schlagzeile:

Anwendungszeitpunkt des § 43b EStG - Bemessung der Kapitalertragsteuer bei bestimmten Kapitalgesellschaften - in der Fassung des Richtlinien-Umsetzungsgesetzes (EURLUmsG)

Schlagworte:

Kapitalertragsteuer, Richtlinien-Umsetzungsgesetz

Wichtig für:

Kapitalgesellschaften

Kurzkommentar:

Das BMF-Schreiben regelt Anwendungszeitpunkt des § 43b EStG - Bemessung der Kapitalertragsteuer bei bestimmten Kapitalgesellschaften - in der Fassung des Richtlinien-Umsetzungsgesetzes (EURLUmsG).

Für die erstmalige Anwendung des § 43b EStG i.d.F. des EURLUmsG, mit dem die am 2. Februar 2004 in Kraft getretene Richtlinie 2003/123/EG in nationales Recht umgesetzt worden ist, ist neben den Regelungen in § 52 Abs. 55a bis 55d EStG keine besondere Anwendungsregelung im EURLUmsG enthalten. Die allgemeine Anwendungsregelung des § 52 Abs. 1 Satz 1 EStG (Veranlagungszeitraum 2004) greift nicht, weil § 52 Abs. 1 Satz 1 EStG auf zu veranlagende Steuern abstellt. Die Vorschrift gilt somit nicht für den Steuerabzug vom Kapitalertrag und folglich nicht für die Kapitalerträge im Sinne des § 43b EStG.

Zur Bearbeitung von Anträgen nach § 50d EStG auf Erstattung oder Freistellung von der deutschen Abzugssteuer auf Kapitalerträge unter Berufung auf § 43b EStG weist das Bundesfinanzministerium daher darauf hin, dass sich der Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung des § 43b EStG i.d.F. des EURLUmsG nach dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des EURLUmsG bestimmt (Artikel 22 Abs. 1 des EURLUmsG, Tag nach der Verkündung). Die Neufassung des § 43b EStG ist somit erstmals auf Kapitalerträge im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG anzuwenden, die ab dem 16. Dezember 2004 zufließen.

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