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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 20.01.2005
Aktenzeichen: II R 20/03

Vorinstanz:

FG Berlin
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 12.11.2002
Aktenzeichen: 5 K 5125/01

Schlagzeile:

Erwerbstatbestand, Erwerbsgegenstand und Erwerbszeitpunkt beim Erwerb aufgrund eines Vertrages zu Gunsten Dritter

Schlagworte:

Freigebige Zuwendung, Grundstück, Schenkung, Schenkungsteuer, Veräußerungserlös, Vertrag zugunsten Dritter

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

Erlangt aus einem Vertrag zu Gunsten Dritter der begünstigte Dritte einen frei verfügbaren Anspruch auf die Leistung gegen den Versprechenden, ist der Tatbestand des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG erfüllt. Erwerbsgegenstand ist in einem solchen Fall die - als Folge des Abschlusses des Vertrages zu Gunsten Dritter entstandene - Forderung des Dritten gegen den Verpflichteten. Die Steuer entsteht mit der Begründung des Forderungsrechts des Dritten.

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