Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 20.01.2005 |
Aktenzeichen: | II R 20/03 |
Vorinstanz: |
FG Berlin |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 12.11.2002 |
Aktenzeichen: | 5 K 5125/01 |
Schlagzeile: |
Erwerbstatbestand, Erwerbsgegenstand und Erwerbszeitpunkt beim Erwerb aufgrund eines Vertrages zu Gunsten Dritter
Schlagworte: |
Freigebige Zuwendung, Grundstück, Schenkung, Schenkungsteuer, Veräußerungserlös, Vertrag zugunsten Dritter
Wichtig für: |
Alle Steuerzahler
Kurzkommentar: |
Erlangt aus einem Vertrag zu Gunsten Dritter der begünstigte Dritte einen frei verfügbaren Anspruch auf die Leistung gegen den Versprechenden, ist der Tatbestand des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG erfüllt. Erwerbsgegenstand ist in einem solchen Fall die - als Folge des Abschlusses des Vertrages zu Gunsten Dritter entstandene - Forderung des Dritten gegen den Verpflichteten. Die Steuer entsteht mit der Begründung des Forderungsrechts des Dritten.