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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 13.01.2005
Aktenzeichen: II R 48/02

Vorinstanz:

FG Baden-Württemberg
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 18.05.2001
Aktenzeichen: 6 K 121/97

Schlagzeile:

Änderung des Vermögensteuerbescheides nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO) wegen erhöhter Einkommensteuerschulden

Schlagworte:

Neue Tatsache, Steuerbescheid, Steuerschulden, Vermögensteuer

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

Die Höhe der Einkommensteuer ist aus vermögensteuerrechtlicher Sicht Tatsache i.S. des § 173 Abs. 1 AO 1977.

Das Verschulden des Steuerpflichtigen kann auch dann nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 AO 1977 unbeachtlich sein, wenn nachträglich bekannt werdende Tatsachen oder Beweismittel, die zu einer höheren Steuer führen, für sich genommen die Voraussetzungen einer Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977 erfüllen, aber in einem Bescheid berücksichtigt werden, der auf einer anderen Änderungsvorschrift beruht.

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