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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 01.03.2005
Aktenzeichen: VIII R 25/02

Vorinstanz:

FG Baden-Württemberg
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 19.03.2002
Aktenzeichen: 1 K 63/00

Schlagzeile:

Abgesenkte Wesentlichkeitsgrenze von 10 Prozent gilt bei Veräußerungen von Anteilen an Kapitalgesellschaften im Jahre 1999 auch für die fünf zurückliegenden Jahre

Schlagworte:

Rückwirkung, Veräußerungsgewinn, Verfassung, Wesentliche Beteiligung

Wichtig für:

GmbH-Gesellschafter

Kurzkommentar:

Das Tatbestandsmerkmal der wesentlichen Beteiligung "innerhalb der letzten fünf Jahre" i.S. des § 17 Abs. 1 EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 ist nicht für jeden abgeschlossenen Veranlagungszeitraum nach der jeweils geltenden Beteiligungsgrenze i.S. des § 17 Abs. 1 Satz 4 EStG zu bestimmen, sondern richtet sich nach der im Jahr der Veräußerung geltenden Wesentlichkeitsgrenze. Diese Regelung ist verfassungsgemäß.

Hintergrund: Der BFH hat sich in zwei Urteilen vom 1. März 2005 mit der Steuerpflicht des Gewinns aus einer Veräußerung von Geschäftsanteilen an einer GmbH im Jahre 1999 befasst. Der maßgebliche § 17 Abs. 1 des Einkommensgesetzes (EStG) war durch das Steuerentlastungsgesetz (StEntlG) 1999/2000/2002 vom 24. März 1999 mit Wirkung ab dem 1. Januar 1999 in der Weise geändert worden, dass die bisherige Wesentlichkeitsgrenze von mehr als 25 Prozent auf mindestens 10 Prozent abgesenkt worden war. Dadurch wurden Veräußerungsgewinne steuerpflichtig, die nach dem bisher geltenden Recht steuerfrei geblieben wären. Es war nicht zuletzt im Hinblick auf den Vorlagebeschluss des IX. Senats des BFH vom 16. Dezember 2003 an das Bundesverfassungsgericht zu § 23 EStG umstritten, ob diese Gesetzesänderung zu einer verfassungsrechtlich unzulässigen Rückwirkung geführt hat.

Der BFH hat dies jetzt verneint. Er hat entschieden, dass bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns i.S. des § 17 Abs. 2 EStG entsprechend der bisherigen Rechtsprechung die sog. historischen Anschaffungskosten anzusetzen sind und nicht der gemeine Wert der Geschäftsanteile am 1. Januar 1999. Er hat die Absenkung der Wesentlichkeitsgrenze auf mindestens 10 Prozent und die mit dem Ansatz der historischen Anschaffungskosten verbundene steuerliche Erfassung stiller Reserven jedenfalls dann für verfassungsgemäß gehalten, wenn die Anteile erst nach dem Gesetzesbeschluss im Bundestag am 4. März 1999 veräußert worden sind (Az. VIII R 92/03).

In dem Verfahren VIII R 25/02 war die Veräußerin des GmbH-Anteils im Jahr 1999 zu weniger als 10 Prozent an der GmbH beteiligt; ihre Beteiligung hatte in den Jahren zuvor aber noch mehr als 10 Prozent, jedoch weniger als 25 Prozent betragen. Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG reicht es für die Steuerpflicht des Veräußerungsgewinns aus, wenn der Gesellschafter "innerhalb der letzten fünf Jahre" vor der Veräußerung wesentlich beteiligt war. Das Finanzgericht hatte entschieden, dass diese Vorschrift aus Gründen des verfassungsrechtlich gebotenen Vertrauensschutzes verfassungskonform dahin auszulegen sei, dass die Wesentlichkeit für die Jahre vor 1999 nach dem damals geltenden Recht zu beurteilen sei. Der BFH ist dem nicht gefolgt. Es hat es nicht für verfassungswidrig gehalten, dass bei Veräußerungen im Jahre 1999 die abgesenkte Wesentlichkeitsgrenze von 10 Prozent auch für die fünf zurückliegenden Jahre gilt.

Aktueller Hinweis zur Rechtskraft: Unter dem Aktenzeichen 2 BvR 748/05 ist beim Bundesverfassungsgericht zur wesentliche Beteiligung innerhalb der letzten fünf Jahre i.S. des § 17 Abs. 1 EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 eine Verfassungsbeschwerde anhängig.
EStG § 17 Abs 1; EStG § 17 Abs 2; AO § 42; GG Art 20 Abs 3; EStG § 12

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