Willkommen
Aktuelle Urteile
Suche nach
Steuer-Urteile
Aktuelle
BMF-Schreiben
Suche nach Gericht
Festgeldrechner
Tagesgeldrechner
Hypothekenrechner
Impressum
Nutzungsbedingungen




Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 01.03.2005
Aktenzeichen: VIII R 92/03

Vorinstanz:

FG Nürnberg
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 15.09.2003
Aktenzeichen: IV 229/2002

Schlagzeile:

Absenkung der Wesentlichkeitsgrenze von 25 auf 10 Prozent bei Gewinnen aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften ist verfassungsgemäß

Schlagworte:

Gleichheit, Rückwirkung, Veräußerungsgewinn, Verfassung, Wesentliche Beteiligung

Wichtig für:

GmbH-Gesellschafter

Kurzkommentar:

Die Absenkung der Wesentlichkeitsgrenze von bisher 25 auf 10 Prozent in § 17 Abs. 1 Satz 4 EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 und die damit verbundene Erfassung von in der Vergangenheit gebildeten stillen Reserven ist jedenfalls dann verfassungsgemäß, wenn die Veräußerung erst nach dem Gesetzesbeschluss im Bundestag am 4. März 1999 vorgenommen worden ist.

Bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns gemäß § 17 Abs. 2 EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 sind als Anschaffungskosten die historischen Anschaffungskosten und nicht der gemeine Wert der Anteile am 1. Januar 1999 anzusetzen.

Hintergrund: Der BFH hat sich in zwei Urteilen vom 1. März 2005 mit der Steuerpflicht des Gewinns aus einer Veräußerung von Geschäftsanteilen an einer GmbH im Jahre 1999 befasst. Der maßgebliche § 17 Abs. 1 des Einkommensgesetzes (EStG) war durch das Steuerentlastungsgesetz (StEntlG) 1999/2000/2002 vom 24. März 1999 mit Wirkung ab dem 1. Januar 1999 in der Weise geändert worden, dass die bisherige Wesentlichkeitsgrenze von mehr als 25 Prozent auf mindestens 10 Prozent abgesenkt worden war. Dadurch wurden Veräußerungsgewinne steuerpflichtig, die nach dem bisher geltenden Recht steuerfrei geblieben wären. Es war nicht zuletzt im Hinblick auf den Vorlagebeschluss des IX. Senats des BFH vom 16. Dezember 2003 an das Bundesverfassungsgericht zu § 23 EStG umstritten, ob diese Gesetzesänderung zu einer verfassungsrechtlich unzulässigen Rückwirkung geführt hat.

Der BFH hat dies jetzt verneint. Er hat entschieden, dass bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns i.S. des § 17 Abs. 2 EStG entsprechend der bisherigen Rechtsprechung die sog. historischen Anschaffungskosten anzusetzen sind und nicht der gemeine Wert der Geschäftsanteile am 1. Januar 1999. Er hat die Absenkung der Wesentlichkeitsgrenze auf mindestens 10 Prozent und die mit dem Ansatz der historischen Anschaffungskosten verbundene steuerliche Erfassung stiller Reserven jedenfalls dann für verfassungsgemäß gehalten, wenn die Anteile erst nach dem Gesetzesbeschluss im Bundestag am 4. März 1999 veräußert worden sind (Az. VIII R 92/03).

In dem Verfahren VIII R 25/02 war die Veräußerin des GmbH-Anteils im Jahr 1999 zu weniger als 10 Prozent an der GmbH beteiligt; ihre Beteiligung hatte in den Jahren zuvor aber noch mehr als 10 Prozent, jedoch weniger als 25 Prozent betragen. Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG reicht es für die Steuerpflicht des Veräußerungsgewinns aus, wenn der Gesellschafter "innerhalb der letzten fünf Jahre" vor der Veräußerung wesentlich beteiligt war. Das Finanzgericht hatte entschieden, dass diese Vorschrift aus Gründen des verfassungsrechtlich gebotenen Vertrauensschutzes verfassungskonform dahin auszulegen sei, dass die Wesentlichkeit für die Jahre vor 1999 nach dem damals geltenden Recht zu beurteilen sei. Der BFH ist dem nicht gefolgt. Es hat es nicht für verfassungswidrig gehalten, dass bei Veräußerungen im Jahre 1999 die abgesenkte Wesentlichkeitsgrenze von 10 Prozent auch für die fünf zurückliegenden Jahre gilt.

Aktuelle Ergänzung: Beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) ist die Verfassungsbeschwerde unter dem Aktenzeichen 2 BvR 753/05 anhängig (Aufnahme in die BFH-Datenbank am 7.7.2005)
Verfassungsmäßigkeit der Absenkung der Wesentlichkeitsgrenze von 25 Prozent auf 10 25 Prozent - Anschaffungskostenbegriff bei Überschusseinkünften - Halbteilungsgrundsatz
-- Verfassungsbeschwerde --
EStG § 17 Abs 1; EStG § 17 Abs 2; EStG § 17 Abs 4 S 3; EStG § 20 Abs 1 Nr 2; GG Art 3 Abs 1; GG Art 20 Abs 3; HGB § 255
Vorgehend: BFH , Entscheidung vom 1.3.2005 (VIII R 92/03)

zur Suche nach Steuer-Urteilen