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Quelle:

Finanzgericht Berlin
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 08.02.2005
Aktenzeichen: 7 K 7342/03

Schlagzeile:

Kürzung des Vorwegabzugs durch Abfindungszahlung

Schlagworte:

Abfindung, Kürzung, Sonderausgabe, Vorsorgeaufwendungen, Vorwegabzug

Wichtig für:

Arbeitnehmer

Kurzkommentar:

Endet ein Beschäftigungsverhältnis, in dem beitragsfrei Anwartschaften auf eine Altersversorgung erworben wurden, zum Jahresende und fließt im nächsten Jahr eine in Zusammenhang mit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses stehende, nicht der Sozialversicherungspflicht unterliegende Abfindung zu, löst die als Arbeitslohn i.S. des § 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 EStG anzusehende Abfindungszahlung die Kürzung des Vorwegabzugs aus.

Wichtiger Hinweis: Die steuerrechtliche Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen ist ab 2005 durch das Alterseinkünftegesetz neu geregelt worden. Das Urteil ist zur alten Rechtslage ergangen. Prüfen Sie daher, inwieweit die Entscheidung ab 2005 noch relevant ist. Beachten Sie dabei, dass die alten Regeln bis zum Jahr 2019 im Rahmen der sog. Günstigerprüfung weiterhin von Bedeutung sind.

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen X R 7/05 ist beim Bundesfinanzhof die folgende Rechtsfrage anhängig:
Steht den Klägern bei der Ermittlung der abziehbaren Vorsorgeaufwendungen der ungekürzte Vorwegabzug zu, weil sie im Streitjahr keine Versorgungsleistungen i.S. des § 3 Nr. 62 EStG empfangen haben und nicht zum Personenkreis des § 10c Abs. 3 Nr. 1 oder 2 EStG gehörten oder zählt eine im Streitjahr bezogene Abfindung des früheren Arbeitgebers zu den Einnahmen i.S. des § 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 EStG?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
EStG § 10 Abs 3 Nr 2; EStG § 3 Nr 62; EStG § 10c Abs 3

Aktuelle Ergänzung: Das Verfahren ist erledigt durch Urteil des Bundesfinanzhof vom 26.09.2006, Aktenzeichen X R 7/05 (unbegründet).

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