Quelle: |
Finanzgericht Hamburg |
Art des Dokuments: | Beschluss |
Datum: | 02.03.2005 |
Aktenzeichen: | IV 150/03 |
Schlagzeile: |
Rückforderung einer Ausfuhrerstattung bei höherer Gewalt
Schlagworte: |
Ausfuhr, Ausfuhrerstattung, Höhere Gewalt, Rückforderung
Wichtig für: |
Gewerbetreibende
Kurzkommentar: |
Dem EuGH werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Kann von dem in Art. 7 Abs. 1 Unterabsatz 3 VO Nr. 1222/94 vorgesehenen urkundlichen Nachweis abgesehen und dem Ausführer gestattet werden, den Nachweis über die zur Herstellung der ausgeführten Waren tatsächlich eingesetzten Erzeugnisse durch andere Beweismittel zu erbringen, wenn dem Ausführer aus Gründen höherer Gewalt die Beibringung der produktionsbezogenen Unterlagen nicht (mehr) möglich ist?
2. Führt der Gesichtspunkt der höheren Gewalt auch zu einer Reduzierung des Beweismaßstabs in dem Sinne, dass der Ausführer die zur Herstellung der ausgeführten Waren tatsächlich eingesetzten Erzeugnisse lediglich glaubhaft zu machen oder plausibel darzulegen hat?
Normen: EGV 1222/94 Art 3 Abs 2; EGV 1222/94 Art 7 Abs 1; EWGV 3665/87 Art 11 Abs 3
Das Vorabentscheidungsersuchen des FG Hamburg ist beim EuGH unter dem Aktenzeichen C-120/05 anhängig.