Quelle: |
Finanzgericht München |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 26.01.2005 |
Aktenzeichen: | 9 K 694/04 |
Schlagzeile: |
Änderungsbefugnis des Finanzamts in einem Sonderfall
Schlagworte: |
Änderungsbefugnis, Antrag, Berichtigung, Schlichte Änderung, Steuererhöhung, Tantieme, Verrechnungskonto
Wichtig für: |
Alle Steuerzahler
Kurzkommentar: |
Keine Änderungsbefugnis des Finanzamts nach § 367 Abs. 2 Satz 1 AO im Rahmen eines unzulässigen Einspruchs und keine erneute Änderungsbefugnis des Finanzamts nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a AO, wenn nach einem Antrag des Steuerpflichtigen auf schlichte Änderung eines bestandskräftigen Bescheids zu seinen Ungunsten das Finanzamt zunächst einen Änderungsbescheid erlässt, in dem es dem Änderungsantrag nur teilweise stattgibt und es im Änderungsbescheid zum Ausdruck bringt, dass es den Änderungsantrag als erledigt ansieht.
Hinweis; Im Streitfall geht es um den Zufluss einer Tantieme durch Verbuchung auf ein Verrechnungskonto.
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Das Aktenzeichen beim Bundesfinanzhof lautet VI R 14/05. Die anhängigen Rechtsfragen lauten:
Keine erneute Änderungsbefugnis des FA nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a AO 1977, wenn nach einem Antrag des Steuerpflichtigen auf schlichte Änderung eines bestandskräftigen Bescheides zu seinen Ungunsten (Nachmeldung einer bisher nicht erfassten Tantieme und Zuordnung weiterer Tantiemezahlungen zu den richtigen Besteuerungszeiträumen) das FA einen Änderungsbescheid erlässt, in dem es dem Änderungsantrag nur teilweise stattgibt, im Bescheid aber zum Ausdruck bringt, dass es "dem Antrag in vollem Umfang entsprochen hat und den Rechtsbehelf/Antrag als erledigt ansieht"?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Verwaltung
AO § 172 Abs 1 S 1 Nr 2a; AO § 367 Abs 2