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Quelle:

Finanzgericht Münster
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 17.02.2005
Aktenzeichen: 3 K 60/02 Ew, EW

Schlagzeile:

Starke rechtliche Absicherung eines Darlehens durch ein Grundstück begründet kein wirtschaftliches Eigentum des Darlehensgebers an diesem Grundstück

Schlagworte:

Darlehen, Finanzierung, Wirtschaftliches Eigentum

Wichtig für:

Banken

Kurzkommentar:

Eine Bank, die ein Darlehen zur Bebauung eines Grundstücks gewährt, wird nicht dadurch wirtschaftliche Eigentümerin des Grundstücks, dass das Darlehen nicht nur dinglich (durch eine Grundschuld), sondern durch ein bindendes Kaufangebot nebst Auflassungsvormerkung auch schuldrechtlich abgesichert wird.

Hintergrund: In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall gewährte die Klägerin, eine Bank, einem Kunden (Darlehensnehmer) einen Kredit über 4,5 Mio. DM, weil dieser ein ihm gehörendes Grundstück mit Eigentumswohnungen bebauen wollte. Zur Sicherung des Darlehens bestellte er der Bank eine erstrangige Grundschuld an dem Grundstück. Während der Bauphase geriet der Darlehensnehmer in finanzielle Schwierigkeiten. Zur weiteren Absicherung des Darlehens unterbreitete er der Bank ein bindendes Angebot zum Kauf des gesamten Grundstücks oder einzelner Wohnungen. Das Angebot konnte durch die Bank oder durch von ihr zu benennende dritte Personen angenommen werden. Zugunsten der Bank wurde eine Auflassungsvormerkung in das Grundbuch eingetragen. Den Kaufpreis aus den künftigen Kaufverträgen trat der Darlehnsnehmer vorab an die Bank ab. Außerdem verpflichtete er sich, ohne Zustimmung der Bank keine Vermietungen vorzunehmen. In der Folgezeit wurden einige der Wohnungen an dritte Personen verkauft, die die Bank zuvor benannt hatte.

Das Finanzamt sah die Bank als wirtschaftliche Eigentümerin des Grundstücks an, rechnete ihr das Grundstück zu und erließ entsprechende Einheitswertbescheide und Grundsteuermessbescheide. Die Bank war hiermit nicht einverstanden und erhob Klage vor dem Finanzgericht Münster. Das Finanzgericht gab der Klage statt: Ein Wirtschaftsgut sei nur dann nicht dem zivilrechtlichen Eigentümer, sondern einem anderen zuzurechnen, wenn dieser die tatsächliche Herrschaft über das Wirtschaftsgut in der Weise ausübe, dass er den Eigentümer im Regelfall für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut wirtschaftlich ausschließen könne. Diese Voraussetzungen seien nicht erfüllt. Zwar sei die rechtliche Position der Bank auf Grund der eingetragenen Grundschuld, des bindenden Kaufangebots und der eingetragenen Auflassungsvormerkung sehr stark gewesen. Insbesondere habe sie es in der Hand gehabt, durch Annahme des Kaufangebots zivilrechtliche Eigentümerin des Grundstücks zu werden. Allerdings habe sie nicht die tatsächliche Sachherrschaft über das Grundstück ausgeübt. Die tatsächliche Sachherrschaft übe aus, wer das Wirtschaftgut besitze und Gefahr, Nutzen und Lasten trage. Besitz, Gefahr, Nutzen und Lasten hätten nach dem Kaufvertrag erst mit Annahme des Kaufangebots übergehen sollen. Die Bank habe das Kaufangebot jedoch nicht angenommen.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Das Finanzgericht hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

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