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Quelle:

Finanzgericht Münster
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 16.03.2005
Aktenzeichen: 10 K 1121/05 E

Schlagzeile:

Kein Gestaltungsmissbrauch bei Vermeidung eines gewerblichen Grundstückshandels durch Zwischenschaltung einer GmbH

Schlagworte:

Gestaltungsmissbrauch, Gewerblicher Grundstückshandel, GmbH, Grundstückshandel, Zurechnung, Zwischenschaltung

Wichtig für:

Gewerbetreibende, Vermieter

Kurzkommentar:

Es liegt kein Gestaltungsmissbrauch vor, wenn bei der Veräußerung von Eigentumswohnungen eine GmbH zwischengeschaltet wird und so ein gewerblicher Grundstückshandel vermieden werden kann. Die Grundstücksaktivitäten der GmbH sind dem Alleingesellschafter-Geschäftsführer auch nicht als sog. Zählobjekte zuzurechnen.

Hintergrund: Ein unmittelbarer Durchgriff durch die GmbH scheitert nach Auffassung des FG Münster bereits daran, dass die GmbH nicht nur zivil-, sondern auch steuerrechtlich ein selbständiges Steuersubjekt ist. Die unterschiedliche zivil- und steuerrechtliche Struktur von Personen- und Kapitalgesellschaften gebiete eine konsequente Beachtung des Trennungsprinzips im Steuerrecht.

Ein Gestaltungsmissbrauch liegt nach der Urteilsbegründung ebenfalls nicht vor. Es gab beachtliche wirtschaftliche Gründe, die Eigentumswohnungen in die neu gegründete GmbH einzubringen und zu vermarkten. Solche Gründe ergeben sich bereits aus der hierdurch erreichten Minimierung des persönlichen Haftungsrisikos.

Bei vergleichbaren Bauträgertätigkeiten ist es im Wirtschaftsverkehr allgemein üblich und anerkannt, die Tätigkeiten nicht als Einzelunternehmer durchzuführen, sondern insbesondere aus haftungsrechtlichen Gründen eine GmbH zu gründen, die die Wohnungen herstellt bzw. herstellen lässt und vermarktet.

Bei dieser Sachlage rechtfertigt allein die Tatsache, dass der alleinige Gesellschafter-Geschäftsführer die GmbH beherrschen konnte und beherrscht hat und die Verkäufe auch ohne Einschaltung der GmbH in eigener Person hätte durchführen können, nicht die Annahme eines Gestaltungsmissbrauchs im Sinne des § 42 AO.

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen X R 14/05 sind beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfragen anhängig:
Gewerblicher Grundstückshandel – Stellt die Zwischenschaltung einer GmbH im Rahmen der Veräußerung von sechs noch fertig zu stellenden Eigentumswohnungen eines Mehrfamilienhauses einen Gestaltungsmissbrauch dar? Sind die Grundstücksaktivitäten der GmbH dem an ihr als Alleingesellschafter-Geschäftsführer beteiligten Kläger zumindest als Zählobjekte zuzurechnen?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Verwaltung
EStG § 15 Abs 2; AO § 42

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