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Quelle:

Bundesministerium der Finanzen
Art des Dokuments: BMF-Schreiben
Datum: 11.04.2005
Aktenzeichen: IV C 5 - S 2353 - 77/05

Schlagzeile:

Anwendung der Dreimonatsfrist bei Einsatzwechseltätigkeit

Schlagworte:

Dreimonatsfrist, Einsatzwechseltätigkeit

Wichtig für:

Arbeitgeber, Arbeitnehmer

Kurzkommentar:

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 27. Juli 2004 (Aktenzeichen VI R 43/03) entschieden, dass die Dreimonatsfrist des § 4 Abs. 5 Satz 1 und Nr. 5 Satz 5 EStG anzuwenden ist, wenn ein Arbeitnehmer im Zuge einer Einsatzwechseltätigkeit längerfristig vorübergehend an derselben auswärtigen Tätigkeitsstätte eingesetzt wird (gegen R 39 Abs. 1 Satz 5 der Lohnsteuerrichtlinien - LStR).

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder ist dieses Urteil nach dem BMF-Schreiben aus Vertrauensschutzgründen allgemein erst für nach dem 31. Dezember 2005 beginnende Lohnzahlungs- bzw. Veranlagungszeiträume vorbehaltlich einer etwaigen Gesetzesänderung anzuwenden. Entsprechendes gilt für die Regelung in Nummer 3 „Einsatzwechseltätigkeit“ des BMF-Schreibens vom 30. Juni 2004 (BStBl I S. 582), wonach nach Ablauf der Dreimonatsfrist die Abwesenheitszeit von der auswärtigen Unterkunft maßgebend ist. Für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2005 ist nicht zu beanstanden, wenn bei einer längerfristigen vorübergehenden Einsatzwechseltätigkeit an derselben auswärtigen Tätigkeitsstätte weiterhin nach R 39 Abs. 1 Satz 5 LStR verfahren wird.

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