Quelle: |
Finanzgericht Düsseldorf |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 17.03.2005 |
Aktenzeichen: | 11 K 691/03 EZ |
Schlagzeile: |
Keine erhöhte Eigenheimzulage bei Umbau von Studentenwohnungen in Eigentumswohnungen
Schlagworte: |
Ausbau, Eigenheimzulage, Erweiterung, Neubau, Neufestsetzung, Umbau
Wichtig für: |
Eigenheimbesitzer
Kurzkommentar: |
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen IX R 19/05 ist beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfrage anhängig:
Umbau eines Studentenwohnheims als Neuherstellung von Eigentumswohnungen: Ist für eine Eigentumswohnung, die aus dem Umbau eines 65 Wohnräume umfassenden Studentenwohnheims in 10 Eigentumswohnungen hervorgegangen ist, anstatt des Fördergrundbetrags von 5 % (§ 9 Abs. 2 Satz 1 EigZulG) nur der reduzierte Fördergrundbetrag von 2,5 % (§ 9 Abs. 2 Satz 2 EigZulG) zu gewähren, weil durch die Umbaumaßnahmen keine bautechnisch neue Wohnung entstanden ist?
Begriff des "materiellen Fehlers" i.S. von § 11 Abs. 5 Satz 1 EigZulG: Ist nach zunächst wegen ausstehender baufachlicher Stellungnahme gem. § 165 Abs. 1 AO vorläufiger und dann nach Eingang der Stellungnahme des Bausachverständigen gem. § 165 Abs. 2 AO endgültiger Zulagefestsetzung wegen Falschauswertung der baufachlichen Stellungnahme eine fehlerbeseitigende Neufestsetzung der Eigenheimzulage gem. § 11 Abs. 5 EigZulG zulässig (Kürzung des Fördergrundbetrags von 5 % auf 2,5 %)?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
EigZulG § 2 Abs 1; EigZulG § 9 Abs 1; EigZulG § 11 Abs 5