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Quelle:

Finanzgericht Düsseldorf
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 17.03.2005
Aktenzeichen: 11 K 6920/02 E

Schlagzeile:

Rentenbeiträge sind auch im Hinblick auf das Alterseinkünftegesetz nicht als vorweggenommene Werbungskosten abzugsfähig

Schlagworte:

Altersvorsorge, Kürzung, Rentenversicherung, Sonderausgabe, Vorwegabzug, Vorweggenommene Werbungskosten, Werbungskosten

Wichtig für:

Arbeitnehmer

Kurzkommentar:

Die unmittelbaren Aufwendungen für den Erwerb von Rentenrechten können auch insoweit, als deren Erträge (ganz oder teilweise) der Besteuerung nach § 22 Nr. 1 Satz 1 oder Satz 3a EStG unterliegen, weder als sofort abziehbare (vorweggenommene) Werbungskosten noch als Absetzungen für Abnutzung Berücksichtigung finden.

Hintergrund: Das Finanzgericht verweist darauf, dass nach BFH-Rechtsprechung Beiträge zu den gesetzlichen Rentenversicherungen dem Abzug als Sonderausgaben zugeordnet und nicht als Werbungskosten abziehbar sind. Ungeachtet dessen folge die Rechtsnatur der Beiträge als „private“ Aufwendungen auch aus der ausdrücklichen gesetzlichen Zuweisung zu den Vorsorgeaufwendungen des § 10 Abs. 2 und 3 EStG. Das Bundesverfassungsgericht habe dies aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht beanstandet.

Die Tatsache, dass ab 2005 durch das Alterseinkünftegesetz eine nachgelagerte Besteuerung eingeführt wurde, spielt für die Jahre vor 2005 nach Auffassung des Finanzgerichts keine Rolle. Der Gesetzgeber sei nicht zu einer Nachbesserung des die Altersvorsorge betreffenden Sonderausgabenabzugs für die Jahr bis 2004 verpflichtet gewesen. Vielmehr gelte das bisherige Recht der Vorsorgeaufwendungen fort.

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen X R 11/05 sind beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfragen anhängig:
1. Sind Rentenbeiträge aufgrund der geänderten Besteuerung der Renten nach dem Alterseinkünftegesetz nicht mehr als Sonderausgaben, sondern als Werbungskosten (zu Einkünften nach § 22 EStG) zu beurteilen? Ist diese geänderte rechtliche Beurteilung auf alle noch offenen Fälle anzuwenden (unechte Rückwirkung des Alterseinkünftegesetzes)?
2. Ist hilfsweise der ungekürzte Sonderausgaben-Vorwegabzug gem. § 10 Abs. 3 Nr. 2 EStG zu gewähren, weil die Pflichtbeiträge des Klägers an das Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer als Beiträge an eine gesetzliche Rentenversicherung anzusehen sind und damit die einschränkenden Regelungen des § 10c Abs. 3 Nr. 2 EStG nicht zutreffen?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
EStG § 9 Abs 1 S 1; EStG § 22; EStG § 10 Abs 3 Nr 2; EStG § 10c Abs 3 Nr 2; AltEinkG

Aktuelle Ergänzung: Das Verfahren ist erledigt durch Urteil des Bundesfinanzhofs vom 08.11.2006, Aktenzeichen X R 11/0 (unbegründet). Der BFH hat entschieden, dass Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung keine vorweggenommene Werbungskosten bei den sonstigen Einkünften sind. Pflichtbeiträge zu einem berufsständischen Versorgungswerk sind keine Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung.

Wichtig: Gegen die gleich lautende BFH-Entscheidung vom selben Tag mit dem Aktenzeichen X R 45/02 ist beim Bundesverfassungsgericht unter dem Aktenzeichen 2 BvR 325/07 eine Verfassungsbeschwerde anhängig.

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