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Quelle:

Finanzgericht Berlin
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 25.03.2003
Aktenzeichen: 5 K 5300/02

Schlagzeile:

Berufsbedingte Kinderbetreuungskosten sind nicht als Werbungskosten abzugsfähig

Schlagworte:

Kinderbetreuung, Werbungskosten

Wichtig für:

Familien

Kurzkommentar:

Berufsbedingte Kinderbetreuungskosten sind nicht als Werbungskosten abzugsfähig.

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen IX R 6/05 ist beim Bundesfinanzhof die folgende Rechtsfrage anhängig:
Ob (und inwieweit) sind berufsbedingte Kinderbetreuungskosten als Werbungskosten abziehbar (hier: Abzug der Aufwendungen einer alleinstehenden – als Beamtin tätigen – Mutter für die Betreuung ihrer Tochter in einer Kindertagesstätte als Werbungskosten bei ihren Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit)?
-- Zulassung durch BFH --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
EStG § 9 Abs 1 S 1

Hinweis: Der BFH hat die Revision im Hinblick auf das anhängige Revisionsverfahren VI R 42/03 zugelassen.

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