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Quelle:

Niedersächsisches Finanzgericht
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 14.02.2005
Aktenzeichen: 3 K 679/04

Schlagzeile:

Konsequenzen aus der rückwirkenden Herabsetzung der Beteiligungsquote einer wesentlichen Beteiligung

Schlagworte:

Beteiligungsquote, Herabsetzung, Vertrauensschutz, Wesentliche Beteiligung

Wichtig für:

GmbH-Gesellschafter

Kurzkommentar:


Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen VIII R 22/05 sind beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfragen anhängig:
Rückwirkende Herabsetzung der Beteiligungsquote einer wesentlichen Beteiligung i.S.d. § 17 EStG von mehr als 25 % auf mindestens 10 % ab dem Veranlagungszeitraum 1999: Ist das Tatbestandsmerkmal der "wesentlichen Beteiligung innerhalb der letzten 5 Jahre" für jeden abgeschlossenen Veranlagungszeitraum gesondert zu bestimmen ? Mangelt es an einer vertrauensschützenden Übergangsregelung für solche Anteile, die durch die Gesetzesänderung steuerverstrickt wurden ?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
EStG § 17 Abs 1 S 1; EStG § 17 Abs 1 S 4; GG Art 14 Abs 1

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