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Quelle:

Finanzgericht Hamburg
Art des Dokuments: Beschluss
Datum: 28.01.2005
Aktenzeichen: II 11/05

Schlagzeile:

Erneuter Antrag auf Aussetzung der Vollziehung

Schlagworte:

Aussetzung der Vollziehung, Verfahrensrecht

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

Für die Wiederaufnahme der Prüfung durch das Gericht gem. § 69 ABs.6 S.2 FGO genügt es nicht, wenn nur ein gegenüber dem Sachstand zur Zeit der ursprünglichen gerichtlichen Entscheidung neuer Umstand vorgebracht wird, der für sich allein eine Beurteilung der streitigen Sach- und Rechtslage nicht ermöglicht. Wurden in dem Ausgangsverfahren auf Aussetzung der Vollziehung keinerlei Begründungen für die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides vorgetragen, so setzt ein zulässiger Antrag gem. § 69 Abs.6 S.2 FGO vielmehr voraus, dass diejenigen gegenüber der Ausgangslage unveränderten Umstände, deren Kenntnis für eine summarische Sach- und Rechtsprüfung erforderlich ist, im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemacht wurden.

Der Beschluss des Finanzgerichts ist rechtskräftig.

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