Quelle: |
Finanzgericht München |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 23.02.2005 |
Aktenzeichen: | 9 K 1119/04 |
Schlagzeile: |
Kindergeld für ein Kind, wenn es im Laufe des Jahres das 18. Lebensjahr vollendet und sich während des ganzen Jahres in Ausbildung befindet
Schlagworte: |
Ausbildung, Berufsausbildung, Kindergeld, Volljährigkeit
Wichtig für: |
Familien
Kurzkommentar: |
Kindergeld für ein Kind, wenn es im Laufe des Jahres das 18. Lebensjahr vollendet und sich während des ganzen Jahres in Ausbildung befindet: Kürzung des Jahresgrenzbetrags der eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes und Ermittlung der Werbungskosten des Kindes für den Zeitraum nach Vollendung des 18. Lebensjahres.
Das Urteil des Finanzgerichts ist rechtskräftig.