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Quelle:

Finanzgericht München
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 23.02.2005
Aktenzeichen: 9 K 1119/04

Schlagzeile:

Kindergeld für ein Kind, wenn es im Laufe des Jahres das 18. Lebensjahr vollendet und sich während des ganzen Jahres in Ausbildung befindet

Schlagworte:

Ausbildung, Berufsausbildung, Kindergeld, Volljährigkeit

Wichtig für:

Familien

Kurzkommentar:

Kindergeld für ein Kind, wenn es im Laufe des Jahres das 18. Lebensjahr vollendet und sich während des ganzen Jahres in Ausbildung befindet: Kürzung des Jahresgrenzbetrags der eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes und Ermittlung der Werbungskosten des Kindes für den Zeitraum nach Vollendung des 18. Lebensjahres.

Das Urteil des Finanzgerichts ist rechtskräftig.

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